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Replik: Anleitung zum Anlegerbetrug

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von Manfred Biegler | 04.11.2009 | 16:47

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Replik: Anleitung zum Anlegerbetrug

In der Krise entschließt sich der Gesetzgeber zu einer Änderung des Finanz­­markt­aufsichts­ge­setzes, womit statt einer effizienten Aufsicht ein Amtshaftungsausschluss bewirkt wird.

WB/Foltin

Manfred Biegler, Partner 7 TC

Zum Gastkommentar von ACS-Geschäftsführer Manfred Moschner „Der nächste Sündenfall“ (erschienen im WirtschaftsBlatt vom 29.10.2009)

Manfred Moschner stellt berechtigte Fragen und zieht folgerichtige Schlüsse, die von den Aufsichtsbehörden nicht wahrgenommen und vom Gesetzgeber latent negiert werden. Pardon, stimmt nicht ganz: In der Finanzkrise entschließt sich der Gesetzgeber zu einer Änderung des Finanz­­markt­aufsichts­ge­setzes, womit statt einer effiziente(re)n Aufsicht ein Amtshaftungsausschluss der Finanz­marktaufsicht (FMA) bewirkt wird. Soweit zu den Initita­tiven des Gesetzgebers zum Schutz des Anlegers.

Was soll ein solcherart verlassener Anleger nun tun? Eine kleine Anleitung zum Anlegerbetrug, die über sechs Jahre erfolgreich und weitgehend sanktionslos absolviert werden könnte – danach sollte sich der/die Initiatoren im Ausland aufhalten.

● Phase eins (Jahr eins): Kreation eines Finanz­produktes, das unerfüllbare Auflagen enthält, aber signifikante Anlegerinteressen und Trends ­reflektiert (immobiliare Sicherheit, kurzfristige Rü­ck­lösung, Ertrag- und Wertsteigerungspotenzial, Investition in als lukrativ zu beschreibende Märkte, möglichst im Ausland). Schaffung eines leistungsfähigen Netzwerkes, das Vertrieb bzw. Vermarktung des Produkts nachhaltig sicherstellt. Schaffung signifikanter Macht- und Kontroll­bereiche unter Ausschaltung interner Kontrollsysteme.

● Phase zwei (Jahr zwei): Einbindung „renommierter“ Berater zur Dokumentation geordneter wirtschaft­licher Verhältnisse. Teilnahme und Unter­­stützungsleistungen von Gesellschaft/Organen an Vereinigungen und Institutionen, die vertrauensbildend und verkaufsfördernd wirken. Einbindung von Aufsichtsbehörden in angestrebte Systemziele, ohne dass diese die Beweggründe der übermittelten Informationen, eingeholten Bestätigungen oder erteilten Bewilligungen erkennen. Wechselseitiges Testen der Teilsysteme Berat­ung, Wirtschaftsprüfung und aufsichts­recht­liche Kontrollgrem­ien.

● Phase drei (Jahre drei und vier): ­Schaffung komplexer Strukturen im Sinn eines Konzerns mit deutlichem Auslands­be­zug, der sich in Ihrem Kontrollbereich befindet. Etablierung dualer Liquiditätsströme im Ausland. Zur Erfüllung der nicht bedienbaren Markterwartungen von Investoren, Analysten und Ratingagenturen der komplexen Unternehmensstruktur einen entsprechenden Ertrag bzw. eine hohe Wertentwicklung gegenüber stellen, die sich durch aggres­sive Ausnützung von Bilanzierungsspielräumen bzw. Bilanzbetrugsdelikte konkretisiert.

● Phase vier (Jahr fünf): Eine befriedigende Ertrags- und Substanzdarstellung ist unmöglich, die Deckungslücke wird evident. Aufgrund vor­angegangener Prüfmängel oder feststellbaren Fehlverhaltens können Berater, Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsbehörden ins Modell eingebunden und für „sachverhalts­gestaltenden Maßnahmen“ zu Rate gezogen werden.

● Phase fünf (Jahr sechs), Aufdeckung: Zusammenbruch des „Geschäftsmodells“ durch Einleitung von Prüfmaßnahmen ausländischer Aufsichts­behörden. Einbringung von Sachverhaltsdarstellungen. Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände durch Abgabenprüfer sowie Aufdeckung von Unternehmensver­käufen/Anteilsübernahmen.
Starten Sie gleich, könnten Sie sich das WirtschaftBlatt 2015 auf ihre Latifundien in Patagonien nachschicken lassen, um den Erfolg Ihrer Finanztrans­aktionen nachzulesen.

* Manfred Biegler ist Partner der 7 TC Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

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