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Steuerbefreiung für reinvestierten Gewinn in Rumänien

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von Iulia Radocea | 11.01.2010 | 10:43

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Steuerbefreiung für reinvestierten Gewinn in Rumänien

Von der rumänischen Regierung wurde sie als Anti-Krisen-Maßnahme gefeiert, die Steuerbefreiung für reinvestierten Gewinn. Tatsächlich versteckt sich hinter der Maßnahme lediglich ein Cash-Flow-Vorteil aufgrund von Steuerersparnis.

Wolf Theiss

Die Autorin ist Steuerberaterin bei der Anwaltssozietät Wolf Theiss in Bukarest

Um den Auswirkungen der gegenwärtigen Wirtschaftsflaute entgegenzuwirken, wurde das rumänische Steuerrecht gewissen Änderungen unterworfen. Eine der Maßnahmen gegen die Finanz- und Wirtschaftskrise bestand darin, den Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung für reinvestierten Gewinn zu gewähren. Nachdem ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt worden war, wurde am 9. November 2009 das Gesetz Nr. 329 verlautbart; es beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Unterstützung der Privatwirtschaft bei Bewältigung ihrer finanziellen Schwierigkeiten, einschließlich einer Steuerbefreiung für reinvestierten Gewinn.

Stundung

Die durch dieses Gesetz geschaffene Steuererleichterung ist jedoch langfristig betrachtet lediglich eine Steuerstundung, da sie aufgrund der dadurch verminderten steuerlichen Abschreibung in Zukunft zu einer höheren Steuerbemessungsgrundlage führt. Außerdem können, in Anbetracht der derzeitigen Unsicherheit auf den Finanzmärkten, nur wenige Unternehmen diese Befreiungsbestimmungen tatsächlich in Anspruch nehmen. Insbesondere wenn sich körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen entschließen, neue Betriebsanlagen herzustellen oder zu erwerben, um damit ein steuerbares Einkommen zu erzielen, wäre der entsprechende Betrag des investierten Gewinns steuerfrei. Die Steuerbefreiung für den reinvestierten Gewinn unterliegt jedoch den Grenzen der für das Geschäftsjahr anfallenden Körperschaftssteuer bzw. des Jahresüberschusses (für Investitionen, die im letzten Quartal des Jahres 2009 vorgenommen wurden, wäre der anteilige Jahresüberschuss massgeblich). Dieser Steuervorteil steht weiters nur unter der Voraussetzung zu, dass der Steuerpflichtige die entsprechenden Wirtschaftsgüter zumindest während der halben gewöhnlichen Nutzungsdauer behält.

Vorteil

Wenn sich Steuerpflichtige dennoch dazu entschließen, diese Begünstigung in Anspruch zu nehmen, wäre als Basis für die steuerliche Abschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter der Unterschiedsbetrag zwischen den Herstellungs-/Anschaffungskosten und dem steuerbefreiten Gewinn heranzuziehen. Die Steuerbefreiung für reinvestierten Gewinn würde somit lediglich einen Cashflow-Vorteil aufgrund der Steuerersparnis im Jahr der Investition mit sich bringen. Langfristig ist sie eigentlich ein Mittel zum Steueraufschub. Folglich sollte die Inanspruchnahme dieser Regelung jeweils im Einzelfall entschieden werden.

 

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