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Dialog-backdrop Reformpaket 2012-2016: Eigentor VorsteuerabzugsverbotUmsatzsteuer. Im Bereich der Umsatzsteuer sind zwei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung vorgesehen. Das Reformpaket 2012-2016 der Bundesregierung schließt Steuerlücken nicht nur im Bereich der Einkommensteuer. Im Bereich der Umsatzsteuer sind außerdem zwei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung vorgesehen. Zum einen wird der Zeitraum für die Vorsteuerberichtigung für Gebäude, die ab 1. Mai 2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, von zehn auf 20 Jahre verlängert. Zum anderen sollen Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden, die ab dem 1. Mai 2012 vermietet werden, nur mehr dann erstattet werden, wenn der Mieter selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist. Einschränkung Bei näherem Hinsehen soll davon nur die Vermietung an unecht steuerbefreite Unternehmen wie Banken und Versicherungen sowie die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden), aber wohl auch Kammern und gemeinnützige Vereine betroffen sein. Es soll damit verhindert werden, dass Bauvorhaben nur deshalb ausgegliedert werden, um den Vorsteuerabzug zu lukrieren. Ob auch die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung an einen Arzt, der ebenfalls unecht steuerbefreit ist, betroffen sein werden, bleibt abzuwarten. Die Errichtung von Mietwohnungen dürfte nicht erfasst sein, obwohl auch die Wohnungsmieter als Private nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Gebäude, die an Banken, Versicherungen und die öffentliche Hand vermietet werden, ist unsystematisch. Warum sollte der Vorsteuerabzug eines Unternehmers von Umständen in der Sphäre seines Kunden abhängen? Banken und Versicherungen sind auch nicht vollständig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, sondern nur mit bestimmten Umsätzen. Sie müssten ihrem Vermieter daher ihren Vorsteuerschlüssel offenlegen. Der Vorsteuerabzug des Gebäudeerrichters würde sich jährlich mit der Vorsteuerschlüsselung des Mieters ändern, und es wären aufwendige Vorsteuerberichtigungen erforderlich. Die derzeit vorgesehene Option des Vermieters von Geschäftsräumen, die Vermietung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei zu gestalten, würde ins Leere laufen. Doppelbelastung Sind in der Gebäudevermietung auch Kfz-Abstellplätze inkludiert, kommt es darüber hinaus zu einer Doppelbelastung: Dem Gebäudeerrichter steht der Vorsteuerabzug nicht zu, weil der Mieter eine Bank oder Versicherung ist, und die Miete des Kfz-Abstellplatzes ist zwingend mit 20 Prozent Umsatzsteuer belastet. Es wäre systematisch richtiger, bei künstlichen Gestaltungen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs den ökonomischen Gehalt zu hinterfragen und im Einzelfall mit dem vorhandenen Instrumentarium der wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorsteuerabzug zu versagen. Die Einbeziehung der Vermietung an Gebietskörperschaften in das Vorsteuerabzugsverbot wird zum Eigentor: Der Vermieter wird die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer in die Miete einrechnen, sodass es für die öffentliche Hand zu einer Verteuerung kommt. Den Mehreinnahmen an Umsatzsteuer wird ein erhöhter Mietaufwand gegenüberstehen, der wieder die öffentlichen Haushalte belastet.
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