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ÖVAG-Nichtigkeitsklage zu RZB-Hauptversammlungsbeschluss

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10.02.2012 | 15:23

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ÖVAG-Nichtigkeitsklage zu RZB-Hauptversammlungsbeschluss

Zwischen den beiden mit jeweils rund 5 Prozent verflochtenen genossenschaftlichen Spitzeninstituten Volksbanken AG (ÖVAG) und Raiffeisen Zentralbank (RZB) werden weiter Unfreundlichkeiten ausgetauscht.

Über das Vorliegen einer Nichtigkeitsklage hat die RZB am Freitag in einer Pflichtveröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung informiert. In der Sonderhauptversammlung der RZB am 28. Dezember 2011 wurde die Ausgabe von Partizipationskapital unter Wahrung des Bezugsrechts beschlossen. Gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss wurde beim Handelsgericht eine "Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, in eventu eine Anfechtungsklage eingebracht (AZ 27 Cg 10/12v)."

Die Sonder-HV hatte damals die Ausgabe frischer Partizipationsscheine gebilligt, die die RZB den Eigentümern, vorrangig den Landesbanken, anbieten wollte - mit dem Ziel, von den Raiffeisen-Landesbanken im Gegenzug kleine Ostbankenbeteiligungen zu erhalten.
In der ÖVAG gab es heute nur eine allgemeine Begründung für den nicht unerwarteten juristischen Schritt. Der Vorstand wolle die Sache nochmals juristisch abklären lassen, deshalb sei die Klage eingebracht worden, sagte ein ÖVAG-Sprecher.
In der Branche heißt es, dass sich die Volksbanker an der Kurzfristigkeit der Beschlüsse bei Raiffeisen und an diversen Bewertungsfragen stießen. Die ÖVAG hat damals sogar minimal PS mitgezeichnet.

ÖVAG auf Kapitalsuche

Die ÖVAG, die dringend Kapital freischaufeln muss, will seit längerem ihren eigenen 6-Prozent-Anteil an der RZB versilbern. Ein Aufgriffsrecht dafür haben die Raiffeisen-Landesbanken als RZB-Eigentümer, die dieses aber bisher nicht wahrgenommen haben. Die Volksbanker hätten den Deal schon gern durchgezogen.

Bei der Raiffeisen Zentralbank (RZB) kann man die juristischen Schritte der Volksbanken AG (ÖVAG) gegen die RZB-Hauptversammlungsbeschlüsse zur PS-Ausgabe überhaupt nicht nachvollziehen. "Ein materieller Grund zur Anfechtung des Beschlusses besteht nach Ansicht der RZB nicht", sagte ein Sprecher des Raiffeisen-Spitzeninstuts. "Wir sind überzeugt, dass dies rechtmäßig zustande gekommen ist und sehen keinen Anlass zu einer Anfechtung."

(APA)

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