„SCE" – neue Rechtsform für Unternehmen
Mit der SCE (Societas Cooperativa Europea) verfügt Europa über bereits drei supranationale europäische Rechtsformen.
Andreas Hable
Andreas Hable
Dieser Beitrag wurde von Andreas Hable, einem Partner der Rechtsanwaltskanzlei Binder Grösswang in Wien, verfasst. Hable beschäftigt sich hauptsächlich mit den Gebieten Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Umstrukturierungen und M&A.
Fast unbemerkt hat im Sommer mit der SCE ein neues Wesen im Universum des Gesellschaftsrechts das Licht der Welt erblickt. Die Abkürzung SCE steht für Societas Cooperativa Europaea (Europäische Genossenschaft). Sie beruht auf einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2003, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, bis 18. August 2006 den gesetzlichen Rahmen für die Europäische Genossenschaft zu schaffen. Österreich tat dies gerade noch rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause und der Wahl mit dem Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006.
Mit der SCE gibt es neben der EWIV (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung) und der SE (Societas Europaea) nun schon die dritte, supranationale europäische Rechtsform. Während die EWIV aufgrund ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs seit ihrer Einführung Ende der 1980er-Jahre kaum aus den Startlöchern herauskam, setzte die EU in die Europäische Aktiengesellschaft schon wesentlich mehr Hoffnung.
Anders als die SE, bei der Gewinnerzielung im Vordergrund steht, ist die SCE nach dem Vorbild der Genossenschaft konzipiert. Ihr Hauptzweck liegt in der Mitgliederförderung. Die Mitglieder der SCE sollten gleichzeitig als Kunden, Angestellte, Lieferanten oder auf sonstige Art und Weise in die Geschäftstätigkeit der SCE eingebunden sein.
Die neue Rechtsform mit EU-weit einheitlicher Rechtsgrundlage soll helfen, sich im Binnenmarkt barrierefrei genossenschaftlich konstituieren und betätigen zu können. Die Gründung einer SCE verlangt die Beteiligung von Personen aus zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten. Sie kann ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen oder grenz-überschreitend verschmolzen werden. Derlei Möglichkeiten stehen einer österreichischen Genossenschaft, die freilich weiterhin als Rechtsform erhalten bleibt, nicht offen.
Anders als eine SE kann die Europäische Genossenschaft auch durch natürliche Personen gegründet werden. Ihr Mindestkapital ist mit 30.000 Euro bewusst niedrig angesetzt. Das ist weniger als etwa das Mindestkapital einer österreichischen GmbH und sollte zur Attraktivität der SCE beitragen.
Im Unterschied zur österreichischen Genossenschaft kann eine SCE ein Mehrstimmrecht vorsehen. Die SCE lässt auch die Beteiligung sogenannter investierender bzw. nicht nutzender Mitglieder zu. Letztere Möglichkeit wurde im Zuge der Einführung der SCE auch auf die österreichische Genossenschaft ausgedehnt. Wie schon von der SE bekannt, kann auch bei der SCE zwischen dualistischem (Aufsichtsrat und Vorstand) und monistischem System (Verwaltungsrat mit geschäftsführenden Direktoren) gewählt werden.
Mit der SCE wird den rund 300.000 europäischen Genossenschaften ein modernes, flexibles und europaweit einheitlich geregeltes Instrument in die Hand gegeben. Sie ist auch ein ideales Rechtsinstrument für Unternehmen anderer Art, die sich zum gemeinsamen Nutzen zusammenschliessen wollen, um etwa Märkte zu erschliessen, Grössenvorteile zu erlangen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben. Es bleibt zu hoffen, dass die Wirtschaft die Vorteile der neuen Rechtsform erkennt und auch in Anspruch nimmt.
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