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EU-Leiharbeitsrichtlinie soll unseriöse Anbieter vom Markt drängen

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von Mag. Hannes Havranek | 27.08.2009 | 08:52

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EU-Leiharbeitsrichtlinie soll unseriöse Anbieter vom Markt drängen

In der EU und in Österreich gibt es immer mehr Leiharbeitnehmer. Arbeitskräfteüberlassung, so der arbeitsrechtliche Begriff dafür, bezeichnet ein atypisches Beschäftigungsverhältnis mit Chancen und Risiken für den Leiharbeitnehmer, das permanent im Kreuzfeuer zwischen "Lifestyle-Arbeitsform" und "moderner Sklaverei" steht.

beigestellt

Anwalt Hannes Havranek über die Vorteile der neuen EU-Richtlinie

Zur person

Mag. Hannes Havranek
Der Autor des Beitrags ist geschäftsführender Gesellschafter der Prochaska Heine Havranek - PHH Rechtsanwälte GmbH in Wien und ist auf Arbeits- und Ertragsrecht spezialisiert.

Die EU hat erkannt, dass Arbeitskräfteüberlassung eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten sein kann, wenn sich Unternehmen aus den richtigen Gründen dafür entscheiden, Leiharbeitnehmer zu beschäftigen und diese Dienstleistung seriös angeboten wird. Vorteil der Arbeitskräfteüberlassung soll nicht die Beschäftigung "billiger" Arbeitskräfte sein, sondern die Auslagerung der Auswahl der Dienstnehmer und der damit verbundenen Kosten an ein spezialisiertes Unternehmen, und die Möglichkeit, rasch und ohne Einstellungs- und Beendigungskosten den Mitarbeiterstand den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

Darüber hinaus werden hierdurch Arbeitsplätze geschaffen, da auf kurzfristig erhöhten Arbeitsaufwand nicht durch die Anordnung von Überstunden, sondern durch die Einstellung von Leiharbeitnehmern reagiert werden kann. Auch für die Leiharbeitnehmer bietet sich die Chance, über das Leiharbeitsverhältnis eine Fixanstellung zu erlangen. Zudem ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Arbeitssuchende durch Kontakte des Arbeitskräfteüberlassers wesentlich vereinfacht.

Richtlinie als Chance. Die EU-Leiharbeits-Richtlinie ist durchaus geeignet, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche, seriöse Weiterentwicklung der Arbeitskräfteüberlassungsbranche zu schaffen. Obwohl die derzeitigen österreichischen Bestimmungen - im Gegensatz zu manch anderen Ländern - bereits weitgehend gleiche Behandlung vorschreiben, wird dies durch die Richtlinie noch verstärkt. Die Umsetzung der Richtlinie wird auch dazu beitragen, unseriöse Arbeitskräfteüberlasser vom Markt zu drängen und so den Ruf der Branche verbessern.

Die Richtlinie dehnt das Nichtdiskriminierungsprinzip nun auf Leiharbeitnehmer aus: Ihre wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen - vor allem Arbeitsdauer und -entgelt - sollen mindestens denen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen direkt beschäftigt würden (Equal Pay-Gebot). Die tragende Säule der Leiharbeits-Richtlinie ist der Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Festangestellten, der bis 5. Dezember 2011 auf nationaler Ebene umgesetzt werden muss.

Gleichbehandlung. Der Überlassung von Arbeitskräften sollen im Wesentlichen die gleichen Arbeitsbedingungen zukommen, die auch gelten würden, wenn diese Leiharbeiter unmittelbar für den betreffenden Arbeitsplatz eingestellt worden wären. So will die EU zur Schaffung von Arbeitsplätzen und flexiblen Arbeitsformen beitragen.

Die Gleichbehandlung ab dem ersten Beschäftigungstag von Leiharbeitnehmern und regulär beschäftigten Arbeitnehmern gelten insbesondere hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, Mutterschaftsurlaub und das Arbeitsentgelt. Zudem ist Leiharbeitern der gleiche Zugang zu gemeinsamen Einrichtungen wie Kantine und Betriebs-Kindergärten zu gewähren. Die Mitgliedstaaten müssen Leiharbeitnehmern auch einen besseren Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen und Kinderbetreuungseinrichtungen ermöglichen.

Mindestrechte. Die garantierten Mindestrechte sind über den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hinaus auch im öffentlichen Dienst und der gemeinnützigen Überlassung umzusetzen.

Dies erstreckt sich auf die für Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs gültigen Regelungen und auf die, bei diesem eingesetzten überlassenen Arbeitskräfte - sowohl hinsichtlich des Inhalts (Abfertigung, Urlaub), als auch für betriebliche Regelungen. Durch die neue EU-Richtlinie kann der Einzelne seine Ansprüche vor nationalen Gerichten geltend machen. Bei Verstößen des Arbeitskräfteüberlassers kann er das ihm zustehende Entgelt einklagen.

 

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2 Kommentare

Das Papier ist bekanntlich geduldig

Das öst. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist durchgelöchert und dringendst reparaturbedürtig

Von Gast: Gast: ASVG-Sklave am 27.08.2009 um 15:33

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Re: Österreichische AÜG ist das schärfste Gesetz überhaupt

denn ist bei Arbeitern mit dem KV für Eisen- und Metallgewerbe ident, der ja einer der besten in AT überhaupt ist; Gesetz ist super, denn dadurch keine Dumpinglöhne etc. erlaubt; Problem sind aber die Scheinselbständigen aus EU-Ausland (Polen,etc) die die Preise kaputt machen, da sie nur minimale Abgaben im Heimatland zahlen und dadurch in AT Arbeitsplätze zerstören

Von Gast: Gast: Überlassser am 19.02.2010 um 12:42

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