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Dialog-backdrop Datenschutz in Social Media-NetzwerkenRechtstipp. Jeder hat ein Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Derzeit kennt das österreichische Datenschutzgesetz keine spezifischen Bestimmungen für das Internet vergrößernDr. Wolfgang Freund
Zur PersonDr. Wolfgang Freund, DLA Piper Weiss-TessbachDer Autor ist Partner und Rechtsanwalt der internationalen Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper Weiss-Tessbach in Wien. Er ist auf IT, E-Commerce und Datenschutzfragen, Technologie-und Telekommunikationsrecht sowie auf rechtliche Projektbetreuung und Projektfinanzierung spezialisiert.
Das österreichische Datenschutzgesetz legt fest, dass jeder ein Grundrecht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Es bedarf daher stets einer besonderen Rechtfertigung, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig macht. Datenschutz im Internet Derzeit kennt das Gesetz keine spezifischen Bestimmungen für das Internet oder gar soziale Netzwerke. Durch die weite Begriffsbestimmung von "personenbezogenen" Daten sind jegliche Informationen über eine bestimmte Person vom Datenschutz erfasst, also auch die bloße Namensnennung oder etwa ein Bild. Aber auch Standortdaten oder das Aufzeichnen des Verhaltens auf einer Seite im Internet stellen personenbezogene Daten dar. Die Preisgabe persönlicher Information des Nutzers geschieht zunächst über Profile, die vom Nutzer selbst im Rahmen der Registrierung bei dem jeweiligen Dienst erstellt und in der Folge erweitert werden. Betreiber erheben aber noch weitere Daten. So speichert zum Beispiel Twitter neben den nötigen Anmeldungsinformationen auch Protokolldaten, Links, Cookies, die IP-Adresse des Nutzers und Standortinformationen. Eine Bedrohung des Datenschutzes geht daher von den Betreibern der Plattform aus. Das Erfassen der Daten in Österreich ist übrigens ein ausreichender Anknüpfungspunkt, um hier österreichisches Datenschutzrecht zur Anwendung zu bringen. Doppelrolle des Nutzers Nun liegt der besondere Reiz von Sozialen Medien aber gerade darin, dass Nutzer hier persönliche Situationen mitteilen. Der "Content" wird somit weitgehend von den Nutzern selbst erstellt. Der Nutzer legt dabei nicht nur Informationen über sich selbst offen, sondern oft auch über andere. Nach dem Datenschutzrecht gibt es zwei Hauptpersonen, den Betroffenen und den Auftraggeber. Mit dem sperrigen Begriff des Auftraggebers bezeichnet das Gesetz jene Person, die über die Verwendung der Daten entscheidet. Der Betroffene wiederum ist derjenige, dessen Daten verwendet werden. Der Nutzer Sozialer Medien ist somit gleichzeitig Betroffener und Auftraggeber! Damit unterliegt er im Grund auch allen Verpflichtungen, die das Gesetz einem Auftraggeber auferlegt, wie insbesondere der Verpflichtung zur Rechtmäßigkeit der Verwendung. Zustimmung als Ausweg Diejenige Person, über die Daten gespeichert werden sollen, kann einer Verarbeitung selbst zustimmen und damit beherrschenden Einfluss auf das Schicksal ihrer Daten nehmen. Nach der Rechtslage ist eine sogenannte implizite Zustimmung bei der Verwendung oft ausreichend. Das gilt jedoch nicht bei sogenannten sensiblen Daten wie etwa Gesundheitsdaten. Das österreichische Datenschutzrecht stellt hohe Anforderungen an eine gültige Zustimmungserklärung, die eine genaue Aufklärung über den Zweck der geplanten Datenverwendung fordert. Hier scheinen etwa die von Twitter in den Datenschutzbestimmungen enthaltenen Ausführungen nicht ausreichend, um diese Erfordernisse zu erfüllen. Aber auch der Nutzer darf nicht einfach davon ausgehen, dass aufgrund der weiten Verbreitung von Sozialen Medien jeder andere mit der Mitteilung höchstpersönlicher Informationen über soziale Netze einverstanden ist. Um den Ansprüchen des Datenschutzes Genüge zu tun, sollte daher jeder sensibler mit Daten und Informationen anderer Personen umgehen.
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