
|
Dialog-backdrop Erleichterungen im UmgründungsrechtBörsenotierte Gesellschaften müssen für eine Verschmelzung oder Spaltung künftig keine Zwischenbilanz erstellen FactsZur PersonDr. Ortwin Gerald Arko, Kanzlei Fellner Wratzfeld & Partner
Der Autor ist Rechtsanwaltsanwärter bei der renommierten Wiener Kanzlei Fellner Wratzfeld &Partner Rechtsanwälte GmbH. Am 1. August 2011 ist das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) in Kraft getreten. Damit wurden die Erleichterungen im Verschmelzungs-und Spaltungsrecht gemäß der Richtlinie 2009/109/EG in die österreichische Rechtsordnung übernommen. Ziel dieser Richtlinie ist die Reduktion von Verwaltungslasten für Unternehmen durch Verringerung von Informationspflichten bei Umgründungen. Online-Veröffentlichung. So kann anstatt der Einreichung des Verschmelzungsvertrags bzw. Spaltungsplans beim Firmenbuchgericht und der Veröffentlichung eines Hinweises im Amtsblatt zur Wiener Zeitung nunmehr eine Veröffentlichung derselben in der Ediktsdatei erfolgen, was Zeit-und Kostenersparnis bedeutet. Zu den neuen Veröffentlichungsmöglichkeiten wurden begleitend neue Gebührentatbestände, zum Beispiel für die Veröffentlichung von Verschmelzungs-oder Spaltungsplänen, in der Ediktsdatei vorgesehen. Eine weitere Vereinfachung durch Online-Veröffentlichung wurde für die Auflage von Umgründungsunterlagen vor einer Verschmelzung oder Spaltung geschaffen. Sofern die Adresse der Gesellschaftswebsite im Firmenbuch eingetragen ist, können diese Unterlagen auf der Gesellschaftswebsite zugänglich gemacht werden. Prüfungen. Für börsenotierte Gesellschaften wurden ebenfalls Erleichterungen geschaffen. Sie müssen in Hinkunft für eine Verschmelzung oder Spaltung keine Zwischenbilanzen mehr erstellen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten entsprochen haben. Eine weitere Vereinfachung wurde bei der Prüfung von Verschmelzungen und Spaltungen vorgenommen, für welche einerseits die eigentliche Verschmelzungs-bzw. Spaltungsprüfung, die die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses betrifft, und andererseits eine dem Gläubigerschutz dienende Sacheinlagen-bzw. Gründungsprüfung in Betracht kommen. Letztere ist bei Neugründung einer Gesellschaft oder Vornahme einer Kapitalerhöhung erforderlich und -im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage -ausnahmslos unverzichtbar. Ein Verzicht auf die Verschmelzungsbzw. Spaltungsprüfung ist hingegen weiterhin durch alle Gesellschafter möglich. Durch das GesRÄG 2011 wurde die weitgehende Unverzichtbarkeit des Aufsichtsratsberichts im Vorfeld einer Verschmelzung oder Spaltung beseitigt. Dieser muss jedoch vom Vorstand über eine geplante Verschmelzung oder Spaltung unverzüglich informiert werden, wobei der Vorstand in Fällen einer Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Umgründungsmaßnahme auf die Arbeitnehmer darlegen muss. Neugründung. Künftig sind die Geschäftsführer der an der Verschmelzung bzw. Spaltung beteiligten Gesellschaften verpflichtet, die Hauptversammlung bei Vermögensveränderungen nicht nur der eigenen Gesellschaft, sondern auch die anderen an der Verschmelzung oder Spaltung beteiligten Gesellschaften zu informieren. Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung müssen sich die Vorstände der anderen beteiligten Gesellschaften über derartige Vermögensveränderungen wechselseitig informieren. Die bereits vor Inkrafttreten des GesRÄG 2011 eingeführten Vereinfachungen für Verschmelzungen und Spaltungen zur Aufnahme einer zumindest neunzigprozentigen Tochtergesellschaft wurden abermals erweitert. Neben der Beschlussfassung in der Hauptversammlung in der übernehmenden Muttergesellschaft kann in Hinkunft auch jene in der übertragenden Tochtergesellschaft entfallen. Bei einer Verschmelzung in die Alleingesellschafterin sind zukünftig außerdem der gesamte Verschmelzungsbericht des Vorstands, die Verschmelzungsprüfung sowie der Bericht des Aufsichtsrats entbehrlich. Überdies besteht keine Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden (Tochter-)Gesellschaft sowie des Verschmelzungsprüfers gegenüber dieser Gesellschaft und ihrem Aktionär, also der Muttergesellschaft. Bei einer verhältniswahrenden Spaltung zur Neugründung bedarf es nach dem GesRÄG 2011 außerdem keines Spaltungsberichts des Vorstands, keiner Spaltungsprüfung, keines Berichts des Aufsichtsrats und keiner Zwischenbilanz mehr. Sicherheiten für Gläubiger. Entsprechend der Richtlinie 2009/109/EG wurde im österreichischen Recht die Möglichkeit vorgesehen, dass durch eine Verschmelzung oder Spaltung gefährdete Gläubiger das Recht haben, bei einer Behörde oder einem Gericht angemessene Sicherheiten zu verlangen. Ein durch eine Spaltung gefährdeter Gläubiger kann innerhalb von sechs Monaten Sicherstellung einklagen, was zu einer betraglich nicht beschränkten Haftung aller beteiligten Gesellschaften bis zur entsprechenden Sicherheitsleistung oder rechtskräftiger Klagsabweisung führt. Fazit. Insgesamt bewirkten diese Erleichterungen durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 eine weitere Vereinfachung von Verschmelzungen und Spaltungen sowie eine Reduktion des seitens der beteiligten Gesellschaften zu erbringenden Zeit- und Kostenaufwandes. mehr Recht…
|
Finanztools
Alle NachrichtenAktualisieren
NEWSTICKERwirtschaftsblatt.at Service-Tools
|
Kommentare… Kommentar hinzufügen…