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Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern

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von Mag. Martin Eckel | 12.01.2012 | 09:40

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Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern

EU-Leitlinie. Neue Leitlinien für Kooperationsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern: Informationsaustausch von historischen und aggregierten Daten ist zulässig

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Facts

Zur Person
Mag Martin Eckel, enwc Rechtsanwälte

Der Verfasser des Beitrags ist Partner und Leiter der Practice Group Kartellrecht der Wiener Kanzlei enwc Rechtsanwälte. Co-Autor Mag. Bernhard Schwager ist ebenfalls in der Practice Group Kartellrecht bei enwc Rechtsanwälte tätig.

Der direkte Austausch von sensiblen Geschäftsinformationen, wie etwa Preise und Konditionen, zwischen unabhängigen Wettbewerbern ist grundsätzlich verboten. Die Europäische Kommission hat nun aber überarbeitete Leitlinien für Kooperationsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern ("horizontale Vereinbarungen") veröffentlicht.

Erstmals ist in den Leitlinien auch ein Kapitel über den Informationsaustausch enthalten, mit dem die Europäische Kommission darlegt, unter welchen Kriterien ein Austausch von Geschäftsinformationen gerade noch zulässig ist.

Strategische Firmendaten. Diese Leitlinien der EU-Kommission umfassen dabei nicht nur die Preispolitik betreffende Daten, sondern weitere strategische Daten wie etwa Produktionsmengen, Umsatzzahlen oder aber Kostendaten.

Die Art der Informationsweitergabe ist dabei neben dem direkten Austausch insbesondere auch über Wirtschaftsverbände denkbar. Generell kann gesagt werden, dass ein Informationsaustausch von historischen und aggregierten Daten zulässig ist; Letztere sind statistische Daten, die nicht einem Unternehmen individuell zuordenbar sind.

Die Ausführungen der Europäischen Kommission sind aber teilweise äußerst abstrakt und theoretisch gehalten. Wichtige Themenkomplexe sind gar nicht behandelt: Offen bleibt etwa die Frage, wie der Informationsaustausch über Kunden zu beurteilen ist. Beispielsweise wenn einem Unternehmen von seinem Kunden aktuelle Preise des Konkurrenten im Zuge einer Angebotslegung übermittelt werden.

Effizienzgewinne. Allerdings erkennt die Europäische Kommission nunmehr an, dass durch einen Informationsaustausch unter Umständen Effizienzgewinne erzielt werden können. Sofern diese auch an Verbraucher weitergegeben werden, kann ein Informationsaustausch in Ausnahmefällen als zulässig angesehen werden.

In den Leitlinien wird darüber hinaus zu einer häufig geübten, jedoch verbotenen Praxis Stellung genommen, wonach Unternehmen ihre Preislisten nicht nur an Kunden und Abnehmer, sondern auch an ihre Mitbewerber versenden.

Werden einem Unternehmen vom Mitbewerber wettbewerblich sensible Daten im Zuge einer Sitzung, per Post oder aber elektronisch übermittelt, wird nach den Leitlinien davon ausgegangen, dass diese Informationen akzeptiert werden und ein Unternehmen sein Marktverhalten entsprechend anpassen wird.

Um bei einem Erhalt strategischer Informationen keinen Eindruck der Zustimmung zu vermitteln, ist es daher zwingend erforderlich, dass diese vom Empfänger ausdrücklich zurückgewiesen werden.

Beurteilung im Einzelfall. Mit den neuen Leitlinien wurde hinsichtlich des Informationsaustausches dem Umstand Rechnung getragen, dass Unternehmen im Zuge ihres wettbewerblichen Verhaltens einer Selbsteinschätzung unterliegen und daher selbst zu beurteilen haben, ob ein Austausch sensibler Geschäftsinformationen vom Kartellverbot umfasst oder davon ausgenommen ist.

Obwohl die Leitlinien Vorbehalte und unklare Begriffe enthalten, verdeutlichen sie umso mehr, dass die Beurteilung der kartellrechtlichen Zulässigkeit eines Informationsaustauschs grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung unterliegt und daher von Expertenseite sorgfältig geprüft werden sollte.

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