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Managerhaftung in der Finanzkrise

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von Dr. Konrad Gröller | 29.12.2011 | 10:17

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Managerhaftung in der Finanzkrise

Es ist nicht jedes risikoträchtige Geschäft verboten. Dennoch besteht in Krisenzeiten ein erhöhtes Haftungsrisiko.

WB/Draper

Konrad Gröller, Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer

Facts

Zur Person
Der Autor ist Partner der Wiener Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Dr. Gröller ist auf Gesellschaftsrecht, M &A und Private Equity-Transaktionen sowie Joint Ventures spezialisiert. Co-Autorin Mag. Dora Rendessy ist Associate bei Freshfields Bruckhaus Deringer.

Durch die Finanzkrise sind unternehmerische Entscheidungen von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen vermehrt auf dem gerichtlichen Prüfstand. Es wird daher für Mitglieder der Entscheidungsgremien immer wichtiger, die Maßstäbe für gesetzeskonformes Handeln genau zu verstehen und ihre Entscheidungsfindung auf dieser Basis sorgfältig vorzubereiten und abzuwägen.

Ermessensspielraum. Für eine Haftung der Geschäftsführung müssen in der Regel die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen, nämlich Schaden, Rechtswidrigkeit, Kausalität und Verschulden, vorliegen. Anerkannt ist, dass der Geschäftsführung bei der Führung der Geschäfte ein unternehmerischer Ermessensspielraum zuzubilligen ist. Es ist nicht per se jedes risikoträchtige Geschäft verboten. Selbst eine Maßnahme, die sich ex post als nicht erfolgreich herausstellt, führt so lange zu keiner Haftung der Geschäftsführung, als die Entscheidung sorgfältig und gewissenhaft getroffen wurde. Dennoch besteht in wirtschaftlichen Krisenzeiten rein praktisch ein erhöhtes Haftungsrisiko. So führen unternehmerische Entscheidungen vermehrt nicht zum gewünschten Erfolg, müssen unter schwierigen Bedingungen in wirtschaftlich angespanntem Umfeld getroffen werden oder sind ehemalige Organmitglieder mit kritischen Prüfungen durch ihre Nachfolger konfrontiert. Wie also schützt man sich am besten vor Haftungen? Was ist in krisenbedingten Fallkonstellationen besonders zu beachten?

Transparenz. Ob ein haftungsträchtiges Organverhalten vorlag, wird anhand der Sachlage zum Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung beurteilt. Wesentlich ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung sämtliche ersichtlichen Risiken berücksichtigt und diese in Abwägung gegen die unternehmerischen Chancen bewertet werden. Diese Entscheidungsgrundlagen sollten transparent ermittelt und dargestellt werden. So kann dargelegt werden, dass zum Zeitpunkt der Vornahme des Geschäftes (ex ante) die Möglichkeit oder gar die nahe liegende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde.

Dokumentation. Im Schadensfall erfolgt die Beurteilung der getroffenen Entscheidung meist erst lange Zeit nach dem Entscheidungszeitpunkt. Die retrospektive (richterliche) Abwägung der unternehmerischen Einzelfallentscheidung muss dann auf Basis der vorliegenden Beweislage erfolgen. Eine umfangreiche und vollständige schriftliche Dokumentation der Entscheidungsfindung sichert den Nachweis, dass zum Entscheidungszeitpunkt die erforderliche unternehmerische Sorgfalt gewahrt wurde.

Compliance. Compliance-Maßnahmen erhöhen die Transparenz und reduzieren die Risiken der Haftung wegen Organisationsverschuldens. So kann ein Geschäftsführer zum Beispiel dann die Haftung für den durch einen Mitarbeiter begangenen Straftatbestand vermeiden, wenn er nachweisen kann, dass er ausreichend effektive Kontrollsysteme etabliert hat. Gerichte prüfen dabei insbesondere, inwieweit die im Unternehmen etablierten Organisationsstrukturen und Kontrollmechanismen die Begehung der strafbaren Handlung beeinflusst haben.

Konzerninterne Maßnahmen. Viele Konzernunternehmen sehen sich in Krisenzeiten dem Druck der Konzernleitung ausgesetzt, bei Maßnahmen mitzuwirken, die im Konzerninteresse stehen. Das kann beispielsweise in Beiträgen zur Besicherung von Konzernfinanzierungen bestehen. Der Beitrag der Konzerntochter zu solchen Maßnahmen unterliegt den strengen Regelungen zum Verbot der Einlagenrückgewähr, deren Verletzung auch persönliche Haftungen der Geschäftsführung auslöst. Unter dieses Verbot fallen - mit Ausnahme von ordnungsgemäßen Gewinnausschüttungen und Kapitalmaßnahmen - Leistungen an den Gesellschafter oder sonstige Konzerngesellschaften, die einem Drittvergleich nicht standhalten. Es ist daher stets sicherzustellen, dass die Drittüblichkeit derartiger Maßnahmen gegeben ist; etwa durch angemessene Begrenzung des Risikos, eine betriebliche Rechtfertigung, angemessene Konditionen sowie die Vermeidung der Existenzgefährdung der Gesellschaft.

Überschuldung. Im Falle der Unternehmenskrise hat die Geschäftsführung besondere Vorsicht zu wahren. Hier obliegt ihr die Pflicht, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft regelmäßig zu prüfen. Während Liquiditätsprobleme meistens verhältnismäßig schnell zutage treten, wird die Überschuldung häufig übersehen. Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise kann es daher erforderlich werden, die Erstellung einer Zwischenbilanz anzuordnen. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte vergangene unternehmerische Entscheidungen mit einem maßvollen Zugang beurteilen. So sehr es in Zeiten vermehrter Anlassfälle erforderlich ist, einzelne Betroffene und die Öffentlichkeit allgemein vor sorgfaltswidrigen Entscheidungen der Organe zu schützen, so sehr liegt es im gesamtwirtschaftlichen Interesse, vernünftiges unternehmerisches Risiko und damit letztlich das Unternehmertum zu fördern.

Redaktion: Andrea Möchel

Fragen, Reaktionen und Anregungen bitte per E-Mail an: andrea.moechel@wirtschaftsblatt.at

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