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Prospekthaftung: Ist der OGH des Anlegers bester Freund?

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von Nicolaus Mels-Colloredo | 15.12.2011 | 09:37

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Prospekthaftung: Ist der OGH des Anlegers bester Freund?

Es bleibt abzuwarten, ob sich die anlegerfreundliche Rechtssprechung des OGH durchsetzen wird.

WB/Foltin

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Zum Autor
Der Verfasser des Beitrags ist geschäftsführender Gesellschafter bei der Wiener Kanzlei PHH Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte OG und hauptsächlich auf Unternehmens-, Gesellschaftsund Arbeitsrecht spezialisiert. Mitautor Tobias Birsak ist juristischer Mitarbeiter bei PHH.

Die Vorgeschichte: Eine Immobilien-AG gibt zum Zweck der Kapitalerhöhung einen Kapitalmarktprospekt heraus, um aus dem Emissionserlös die Erweiterung ihres Portfolios zu finanzieren. Überzeugt von dieser Strategie zeichnet eine Privatstiftung - die spätere Klägerin - Aktien aus der Kapitalerhöhung im Gesamtbetrag von rund vier Millionen €. Laut der Klägerin habe die Immobilien-AG den Emissionserlös in der Folge jedoch nicht nur, wie im Kapitalerhöhungsprospekt dargestellt, in Immobilien investiert, sondern unter anderem Darlehen an die Konzernmutter und andere nahestehende Personen gewährt. Bei Kenntnis dieses Verwendungszwecks hätte die Privatstiftung nicht in die Immobilien-AG investiert, und verlangt daher Schadenersatz.

OGH-Urteil. Auf den ersten Blick scheint der Fall klar. Sogar einen eigenen Haftungstatbestand hat der Gesetzgeber mit dem Paragraf 11 Kapitalmarktgesetz (KMG) für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben vorgesehen. Auf den zweiten Blick jedoch offenbart sich ein Widerspruch zu einem leitenden Prinzip des Kapitalgesellschaftsrechts: das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraf 52 Aktiengesetz). Dieses Spannungsverhältnis wurde lange Zeit kontrovers diskutiert und vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) schon 2005 zugunsten der Prospekthaftung entschieden. In einem Urteil vom 30. März 2011 (7 Ob 77/10i) ist der OGH dem nun gefolgt, wodurch geschädigten Anlegern künftig die Geltendmachung ihrer Schäden erheblich erleichtert werden dürfte.

Der Konflikt. Paragraf 11 KMG gewährt dem Anleger Schadenersatz für Schäden, die er im Vertrauen auf die Prospektangaben erleidet. Die Gesellschaft müsste in diesem Fall also aus ihrem Vermögen Ersatz an den Anleger leisten. Nun ist der Anleger in diesen Fällen aber auch Aktionär und Paragraf 52 AktG normiert, dass Zahlungen an Aktionäre nur im Rahmen der Gewinnverteilung (beziehungsweise eingeschränkt als Entgelt beim Rückerwerb eigener Aktien) erfolgen dürfen. Hintergrund dieses Verbots der Einlagenrückgewähr ist die Kapitalerhaltung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass geleistete Kapitaleinlagen nicht an Gesellschafter zurückgezahlt werden dürfen, damit ein Haftungsfonds für allfällige Gläubigerforderungen bestehen bleibt.

Wie Drittgläubiger. Wie ist also damit umzugehen, dass zwei Bestimmungen im selben Rang offenbar Widersprüchliches anordnen? Laut OGH sind hier die Wertungen der zwei Normen gegeneinander abzuwägen, mit dem Schluss, dass der Aktionär im Hinblick auf die Prospekthaftung nicht als Aktionär, sondern vielmehr "wie ein Drittgläubiger" zu behandeln sei. Darum stehe Paragraf 52 AktG dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen. Auch geht der OGH davon aus, dass es ohnehin zu keinem Konflikt kommen könne, weil der geschädigte Anleger seine Ansprüche gar nicht im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis (causa societatis) erhebe, und das Verbot der Einlagenrückgewähr deshalb von vornherein nicht zur Anwendung komme.

Dieses anlegerfreundliche Ergebnis ist in der Literatur teilweise auch schon kritisch behandelt worden. So weisen Kommentatoren darauf hin, dass der aus den Wertungen abgeleitete besondere Aktionärsschutz ein Schutz zulasten Dritter - nämlich anderer Gesellschaftsgläubiger - sei.

Kritik. Auch die kurz ausgefallene Begründung, der Anleger mache den Prospekthaftungsanspruch nicht causa societatis - sondern wie ein Drittgläubiger - geltend, hat für Teile der Literatur eine Angriffsfläche für Kritik geboten. Abgesehen von alledem ließ der Oberste Gerichtshof in früheren Entscheidungen Ansprüche auf Schadenersatz einzelner Anleger am Verbot der Einlagenrückgewähr scheitern. Eine Begründung, worin sich der Prospekthaftungsanspruch von solchen Ansprüchen unterscheidet, bleibt der OGH schuldig. Insofern bleibt also abzuwarten, ob sich diese anlegerfreundliche Rechtsprechung durchsetzen wird oder ob es sich dabei bloß um einen "Glücksfall" für die Klägerin im Anlassfall handelt.

Redaktion: Andrea Möchel

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