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Dialog-backdrop Sanierung in der Krise: Die Absicherung von InvestmentsDer Kapitalerhöhungsbeitrag sollte keinesfalls auf ein Konto mit Negativ-Saldo eingezahlt werden. FactsZur PersonDer Verfasser des Beitrags ist Partner bei der Wiener Kanzlei CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati mit den Tätigkeitsschwerpunkten Mergers &Acquisitions, Venture Capital &Private Equity sowie Insolvency & Restructuring. Co-Autor Mag. Heinrich Foglar-Deinhardstein ist Rechtsanwalt bei CHSH .
Wer in der Krise in ein Unternehmen investiert, sollte sich gegen unliebsame Überraschungen absichern. Krisenszenarien gibt es bekanntlich viele - das Spektrum reicht von Ertragseinbrüchen bis zur finanziellen Krise. Häufig reichen kurz-oder mittelfristige Überbrückungsmaßnahmen von Eigentümerseite (Patronatserklärungen etc.) ohne Zuführung zusätzlichen Kapitals nicht aus, um ein Unternehmen nachhaltig zu sanieren. Kapitalerhöhung. Wenn Banken nicht mehr finanzieren und die bestehenden Eigentümer kein neues Kapital zuschießen, kommt für eine Kapitalgesellschaft in der Krise eigentlich nur mehr der Einstieg eines Investors mittels Kapitalerhöhung gegen Anteilsgewährung oder als stiller Gesellschafter infrage. Ein Investment als stiller Gesellschafter kann aus Investorensicht gewünscht sein, wenn an der Substanz des Unternehmens partizipiert werden soll, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Daneben gibt es häufig steuerliche Überlegungen, ein fremdkapitalähnliches Investment zu kreieren. Der Regelfall eines Equity-Investments ist allerdings der Einstieg des Investors mittels Kapitalerhöhung. Gerade in der Krise eines Unternehmens ist aus Sicht des Investors aber Vorsicht geboten. Bewertung. Die Bewertung des Unternehmens ist Voraussetzung für die Berechnung der Höhe des Investments (Nominalbetrag plus Agio). Eine moderate Bewertung kann dazu führen, dass sich bereits bestehende Gesellschafter, die zu einer höheren Bewertung eingestiegen sind, benachteiligt fühlen. Diese könnten als "lästige" Gesellschafter die Durchführung der Kapitalerhöhung erschweren. Die Rechtsform der GmbH ermöglicht es nicht, der Geschäftsführung ein genehmigtes Kapital für künftige Kapitalerhöhungen einzuräumen. Daher funktioniert eine Kapitalerhöhung bei der GmbH nur dann reibungslos, wenn neben der erforderlichen Beschlussmehrheit die "lästigen" Gesellschafter auf ihr Bezugsrecht und Rechtsmittel gegen Kapitalerhöhungen verzichten. Gesellschaften in der Krise nützen häufig die Überziehungsrahmen auf ihren Konten aus. Einem Investor ist aber dringend anzuraten, den Kapitalerhöhungsbetrag keinesfalls auf ein Konto mit Negativ-Saldo einzuzahlen. Überzogenes Konto. Das Firmenbuchgericht könnte in diesem Fall mit dem Argument, der Erhöhungsbetrag stehe nicht zur freien Verfügung, der Geschäftsführung die Eintragung der Kapitalerhöhung verweigern. Was die Kapitalerhöhungszahlungen an Gläubiger betrifft, so mögen diese zwar wirtschaftlich sinnvoll erscheinen, die Mittel sollten aber jedenfalls auf das Gesellschaftskonto zur freien Verfügung der Geschäftsführung gezahlt werden, da der Investor ansonsten die Nichteintragung der Kapitalerhöhung riskiert. Insbesondere für Investoren aus dem angelsächsischen und asiatischen Raum ist schwer verständlich, dass die Gesellschafterstellung erst mit zeitlichem Abstand zur Zahlung des Erhöhungsbetrages erlangt wird. Das resultiert aus der allenfalls abzuwartenden Bezugsfrist und dem Eintragungsverfahren beim Firmenbuch. Gerade bei Kapitalerhöhungen zeigt sich ein Defizit der GmbH: Bei einer AG kann die HV dem Vorstand ein genehmigtes Kapital für weitere Kapitalerhöhungen einräumen. Wahl der richtigen Rechtsform. Bei der GmbH ist das nicht möglich. Wenn "lästige" Gesellschafter in der GmbH weder auf ihr Bezugsrecht noch auf Rechtsmittel verzichten, verbleibt die Unsicherheit für den Investor, ob das Investment zur Gesellschafterstellung sowie zum gewünschten Beteiligungsausmaß führt. Gerade in der Krise der Gesellschaft kann aber die Umwandlung einer GmbH in eine AG scheitern. Aus Sicht eines Unternehmens, das für Investoren attraktiv bleiben möchte, empfiehlt sich, von Beginn an die richtige Rechtsform und Struktur einer allfälligen Mitarbeiterbeteiligung zu wählen. Für mehrmalige Finanzierungsrunden sticht die AG die GmbH aus. Bleibt man der GmbH treu, haben sich für Mitarbeiterbeteiligungen "Phantom Stocks", die Mitarbeiter an der Substanzsteigerung des Unternehmens partizipieren lassen, ohne den Gesellschafterkreis zu erhöhen, bewährt. Redaktion: Andrea Möchel mehr Recht…
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