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Dialog-backdrop Sind Zahlscheingebühren in Österreich zulässig?Rechts-Tipp. In Österreich verrechnen viele Unternehmen Zusatzgebühren für Rechnungen mittels Zahlschein. Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden. vergrößernDie Verfasserin
Zur PersonMag. Carina Romanekist Rechtsanwaltsanwärterin bei der Kanzlei Beck Krist Bubits & Partner Rechtsanwälte. Carina Romanek arbeitet derzeit an ihrer Dissertation im Bereich Konsumentenschutzrechtes.
Viele Unternehmen verrechnen Kunden, die Rechnungen mittels Zahlschein oder Onlinebanking begleichen, Zusatzgebühren. Diese Vorgehensweise ist in Österreich seit mehr als zwei Jahren durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das die EU-Zahlungsdienste-Richtlinie umsetzt, verboten. Jetzt muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden, ob diese Zusatzgebühren gesetzlich zulässig sind. Böses Erwachen Laut Gesetz dürfen Unternehmen jenen Konsumenten, die ein bestimmtes Zahlungsinstrument nutzen wollen, keine Zusatzgebühren verrechnen. Umgekehrt aber können Unternehmen Konsumenten, die ein bestimmtes Zahlungsinstrument, sprich eine Einzugsermächtigung wählen, eine Ermäßigung anbieten. Soweit die Theorie. In der Praxis schließen viele Konsumenten Verträge, zum Beispiel mit Mobilfunkbetreibern zu einem bestimmten Entgelt oder Tarif ab. Oft erkennen sie erst mit Erhalt der ersten Rechnung, dass für die Zahlung mittels Zahlschein eine "Bearbeitungsgebühr", die bis zu fünf Euro betragen kann, anfällt, da diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist gut versteckt ist. Einzugsermächtigungen haben für Unternehmen den Vorteil eines direkten Zugriffs auf das Konto des Kunden, wodurch man sich in weiterer Folge zum Beispiel Inkassokosten spart. Konsumenten wiederum begegnen Einzugsermächtigungen mit Skepsis, denn sobald ein Rechnungsbetrag von einem Unternehmen mittels Einzugsermächtigung eingezogen wird, ist der Konsument beim Verhandeln über die Richtigkeit oder Höhe der Rechnung im Nachteil. Vor allem bei Telekommunikationsverträgen müssen Konsumenten häufig Rechnungen wegen unbestellter Mehrwert-SMS oder überhöhter Roaming-Gebühren beeinspruchen. EUGH am Wort Im konkreten Fall, der vom EuGH geprüft wird, verrechnete ein österreichischer Mobilfunkbetreiber für jede Zahlung mittels Telebanking oder Zahlschein eine Gebühr in Höhe von drei €. Der Verein für Konsumenteninformation brachte gegen dieses Unternehmen eine Klage wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein und bekam in den ersten beiden Instanzen recht. Der EuGH überprüft nun, ob die Zahlungsdienste-Richtlinie auch auf Verträge zwischen Mobilfunkbetreibern und Konsumenten zur Anwendung kommt. Entscheidend ist, ob Mobilfunkbetreiber auch als Zahlungsdienstleister anzusehen sind. In weiterer Folge wird beurteilt, ob das österreichische Zahlungsdienstegesetz der Zahlungsdienste-Richtlinie widerspricht, wenn es ein generelles und nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Einhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorsieht. Warten auf das Urteil Bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von über 16 Monaten bleibt das Urteil des EuGH vorerst abzuwarten. Bis dahin kann jeder für sich entscheiden, ob er die vorgeschriebene Zahlscheingebühr unter Vorbehalt überweist und nachträglich, im Falle einer konsumentenfreundlichen Entscheidung, zurückfordert. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Zahlscheingebühr vorläufig -bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage -nicht zu überweisen und es auf eine Klage des jeweiligen Unternehmens auf Zahlung der Zahlscheingebühr ankommen zu lassen. mehr Recht…
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