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Dialog-backdrop Nr. 71: Pauschalierung bietet Vorteile für GewerbebetriebeSteuerberater Helmut Schebesta über die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Gewerbetreibende. Welche Branchen von einer Pauschalierung profitieren können. Helmut SchebestaDer Autor ist Gesellschafter der Wirtschaftstreuhand- gesellschaft Schebesta und Holzinger. In seiner Kolumne gibt er Tipps für Handel, Gewerbe und Gastronomie.Was viele Kleinunternehmer nicht wissen: Das Steuerrecht bietet einer Reihe von Gewerbetreibenden eine nicht uninteressante Form einer einfachen Buchführung in Form einer Pauschalierung. Grundsätzlich werden zwei Arten der Pauschalierung unterschieden. Von einer Teilpauschalierung spricht man, wenn die Betriebsausgaben als Prozentsatz der Einnahmen pauschaliert werden. Hingegen wird bei der Vollpauschalierung der Gewinn mit dem Durchschnittssatz pauschaliert. Wesensmässig stellt die Pauschalierung eine Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar (sogenannte § 4 Abs. 3 Gewinnermittlung). Durchschnittssätze Mittels Verordnung wurde bereits im Jahr 1990 geregelt, bei welchen Gewerbetreibenden jeweils festgelegte Durchschnittssätze anzuwenden sind (siehe nachfolgende Liste), wobei es sich hierbei um eine Teilpauschalierung handelt. Anwendbar ist die Pauschalierung bei Gewerbetreibenden der in der Liste angeführten Gewerbezweige, denen die Berechnung der Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten" gestattet ist (Umsatz gemäss § 189 Unternehmensgesetzbuch – UGB– unter 400.000 Euro) und die auch nicht freiwillig Bücher führen. Vorteil 1 Zusätzlich zur Führung eines Wareneingangsbuches sind nur die nicht von der Pauschalierung umfassten Betriebsausgaben (siehe Vorteil 2) aufzuzeichnen. Vorteil 2 Neben den pauschalen Betriebsausgaben können ausserdem folgende Ausgaben steuerlich abgesetzt werden:
Vorteil 3 Geringeres Risiko der Folgen einer Betriebsprüfung; die Auswirkungen einer Einnahmen-Zuschätzung werden jedenfalls um den jeweiligen Durchschnittssatz vermindert. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind unter anderem folgende Kosten abgegolten: Reisekosten des Unternehmers, Instandhaltungen, Verbrauchsmaterialien, Versicherungen, Kfz-Kosten und Reparaturen. Vor Inanspruchnahme der Pauschalierung sollte eine grobe Vergleichsrechnung durchgeführt werden, wobei auch die Kostenersparnis durch die vereinfachte Buchführung und des geringeren Risikos bei einer Überprüfung durch die Finanz mit ins Kalkül gezogen werden muss. Ein Wechsel von der Pauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und umgekehrt ist jedes Jahr möglich. Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes schliesst die Anwendung der Pauschalierung nicht aus. Weitere Verordnungen Auch die Pauschalierungsverordnungen für Handelsvertreter, Künstler, Gastwirte und Beherbergungsbetriebe sowie Lebensmitteleinzelhandel und Gemischtwarenhändler dürfen nicht vergessen werden. Weiters die Basispauschalierung gemäss Paragraf 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und die Pauschalierung für Land- und Forstwirte.
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