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Bares Geld vom Finanzamt zurückholen

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von Helmut Schebesta | 07.02.2012 | 18:26

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Bares Geld vom Finanzamt zurückholen

Steuertipp. Wer dem Finanzminister kein Geld schenken will, soll die Arbeitnehmerveranlagung so rasch wie möglich ausfüllen. Der sogenannte "Steuerausgleich" kann mit relativ wenig Aufwand bares Geld wert sein.

Peroutka

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WB/Foltin

Helmut Schebesta - Der Autor ist geschäftsführender Gesellschafter der Steuer-und Unternehmensberatungsgruppe Schebesta und Holzinger in St. Pölten

Gehört die Erstellung des „Steuerausgleiches" für das abgelaufene Jahr zu ihren Neujahrsvorsätzen? Auch wenn sie nicht daran gedacht haben, kann die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, wie der Jahresausgleich seit einiger Zeit genannt wird, bares Geld wert sein. Wenn sie auch noch die technische Hürde in der Form von „Finanz Online" geschafft haben, so steht der Steuerersparnis nichts mehr im Weg.

Arbeitnehmerveranlagung. Warum sollte eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben werden? Nach Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung wird vom Finanzamt die Steuer neu berechnet. Arbeitnehmer können im Rahmen dieser Arbeitnehmerveranlagung Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Und das nicht nur für das abgelaufene Jahr, sondern insgesamt fünf Jahre zurück!

Unterscheidung der Veranlagung. Worin besteht der Unterschied zwischen einer Arbeitnehmerveranlagung und einer Einkommensteuererklärung? Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer und Pensionisten zahlen Lohnsteuer, Selbstständige zahlen Einkommensteuer, wobei sich die Lohnsteuer von der Einkommensteuer nur durch ihre Erhebungsform unterscheidet.

Als unselbstständig Erwerbstätiger muss man in den meisten Fällen eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Bezieht man allerdings neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus Werkverträgen) von insgesamt mehr als 730 €, kommt es zur verpflichtenden Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Anrechenbare Aufwendungen. Was können Sie beim Finanzamt geltend machen? Neben den Werbungskosten eines Arbeitnehmers, das sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nicht selbstständigen Tätigkeit stehen, können im Rahmen der Steuererklärung vor allem die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in Abzug gebracht werden.

Die Übersicht - siehe Grafik - stellt die Art und Höhe der Sonderausgaben dar und zeigt auf, ob eine „Einschleifregel" besteht.

Außergewöhnliche Belastungen. Unter dem Begriff der außergewöhnlichen Belastung sind all jene Ausgaben zu verstehen, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dies ist dann gegeben, wenn die außergewöhnlichen Belastungen einen Betrag zwischen sechs und zwölf Prozent des Einkommens übersteigen (Selbstbehalt).

Zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt (siehe Grafik, Beispiel 2) zählen zum Beispiel Allergiebehandlungskosten, Alters- und Pflegeheim, Behandlungsbeiträge, Begräbniskosten (abzugsfähig nur insoweit als nicht im Nachlassaktivvermögen gedeckt bis maximal 4000 €), Krankheitskosten, Kinderbetreuung in besonders gelagerten Einzelfällen, Krankendiätverpflegung, Kurkosten, Medikamente, Pflegekosten oder Zahnbehandlungskosten.

Für folgende außergewöhnliche Belastungen (Kosten) muss kein Selbstbehalt abgezogen werden: Auswärtige Berufsausbildung von Kindern (Pauschalbetrag 110 € pro Monat), Kinderbetreuungskosten (bis zum ­Maximalbetrag von 2300 €/Jahr und Kind), Mehraufwendungen für erheblich behinderte Kinder, Aufwendungen für eigene Behinderung, Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden.

Kinderfreibetrag. Für ein Kind, das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält, steht seit dem Jahr 2009 ein Kinderfreibetrag zu, der im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist.

Der Kinderfreibetrag (220 €) kann von Personen bzw. deren (Ehe-)Partner/in beantragt werden, dem/der die Familienbeihilfe für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen geltend gemacht, beträgt er je Antragsteller/in 132 €.

Um den Kinderfreibetrag zu beantragen, muss die Sozialversicherungs­nummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes in der Steuererklärung angegeben werden. Beide Nummern sind auf der E-Card eingetragen.

Tipp. Die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung kann nur online (mittels Finanz Online) erfolgen. Die Beantragung eines solchen Zuganges kann bei jedem Finanzamt in Österreich erfolgen, erfordert aber eine Legitimation mittels Lichtbildausweis.

 

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