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"Geschenke" an Mitarbeiter der Kunden

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20.01.2007 | 15:47

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"Geschenke" an Mitarbeiter der Kunden

Bestechung oder Verkaufsförderung. Wenn Polizei und Steuerfahnder Firmenbüros durchsuchen wird's happig. Mit welchen Folgen Unternehmen rechnen müssen.

beigestellt

Manfred Wänke

Manfred Wänke

Der Autor ist Wirtschaftsprüfer bei Leitner + Leitner. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich des Unternehmens- und Konzernsteuerrechts, des Umgründungssteuerrechts und bei M&A-Transaktionen.

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Bestechungsskandale bei namhaften Unternehmen, Dutzende Staatsanwälte und Steuerfahnder durchsuchten die Büros – solche Meldungen waren in den vergangenen Tagen immer wieder in den Medien zu finden. Was im ersten Moment Empörung auslösen mag, entpuppt sich bei näherer Betrachtung möglicherweise als ähnlich mit den eigenen „Verkaufsförderungsmassnahmen". Die Abgrenzung ist oft schwierig und hat neben strafrechtlichen auch steuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen.

Betriebsausgabe

Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Werden sie dennoch abgesetzt und verkürzt man dadurch seine Steuerschuld, zieht das in der Regel auch eine finanzstrafrechtliche Verfolgung nach sich. Dazu kommt die Strafbarkeit der Unternehmen selbst durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz mit einem Strafrahmen von bis zu 1,8 Millionen Euro. Welche Folgen die verschiedenen „Geschenke" an die Mitarbeiter der Kunden haben können, soll durch zwei Fälle verdeutlicht werden:

Fall 1

Der Unternehmer A gewährt dem Geschäftsführer der X-GmbH Produkte aus seinem Warensortiment von nicht geringfügigem Wert, damit er einen Auftrag, den die X-GmbH vergibt, erhält. Der Geschäftsführer behält diese „Geschenke" selbst und vergibt den Auftrag an A. Die österreichischen Gerichte bestrafen in solchen Fällen den Geschäftsführer der X-GmbH regelmässig wegen „Untreue", da bei dieser Geschenkabsprache vor Auftragsvergabe vermutet wird, dass der Wert der Geschenke in den Preis einkalkuliert worden ist. Die X-GmbH wurde daher vom Geschäftsführer geschädigt, weil der Auftrag zu einem überhöhten Preis vergeben wurde.

Der Unternehmer A als Geschenkgeber wird wegen Beteiligung an der Untreue oder Anstiftung dazu bestraft. Auch wenn man nun daraus schliessen könnte, dass diese Geschenke beim Unternehmer A keine abzugsfähigen Betriebsausgaben sind, ist das nicht unumstritten. Selbst in den Einkommenssteuerrichtlinien der österreichischen Finanzverwaltung wurde die Untreue nicht in den Katalog jener strafbaren Handlungen aufgenommen, die zur Nichtabzugsfähigkeit als Betriebsausgabe führen.

Fall 2

Die X-GmbH bezieht regelmässig Waren vom Unternehmer A als einem von mehreren konkurrenzierenden Betrieben. Ein Verkaufsmitarbeiter des Unternehmers A überbringt im Rahmen von „Verkaufsförderungsmassnahmen" unter anderem dem Einkaufsleiter der X-GmbH regelmässig zum Geburtstag und zu Weihnachten Produkte aus dem Warensortiment des Unternehmens A, um sich auch weiter das Wohlwollen des Einkaufsleiters zu sichern.

Da in solchen Fällen der Bezug zu einem konkreten Vertragsabschluss fehlt und sich die Zuwendungen nicht unmittelbar auf die Preisgestaltung auswirken müssen, liegt in der Regel keine Untreue vor. Der Einkaufsleiter der X-GmbH macht sich allerdings für das Delikt der „Geschenkannahme durch Machthaber" strafbar, wenn er die Zuwendungen nicht an seinen Dienstgeber abliefert und auch keine Einwilligung des Dienstgebers in das Behalten vorliegt. Der Verkaufsmitarbeiter des Unternehmers A verbleibt nach nicht unumstrittener Auffassung straflos. Die abgegebenen Geschenke stellen beim Unternehmer A abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Auskunft verweigert

In beiden Fällen wird der Betriebsausgabenabzug nachträglich gestrichen, wenn die Finanzbehörde im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Unternehmer A verlangt, den Empfänger der Geschenke zu benennen und er diese Auskunft verweigert. Die Geschenke stellen nämlich beim Empfänger steuerpflichtige Einnahmen dar. Die Zusage an den Empfänger, ihn im Besteuerungsverfahren nicht zu nennen, kann eine strafbare Beitragstäterschaft zur Steuerhinterziehung des Empfängers, der die erhaltenen Zuwendungen nicht versteuert, darstellen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist bei diesen Geschenken zu beachten, dass sie regelmässig einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch darstellen. Der Unternehmer A hat daher die Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis bzw. auf die Selbstkosten der Produkte im Zeitpunkt der Zuwendung zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Dadurch wird sein zuvor geltend gemachter Vorsteuerabzug wieder rückgängig gemacht und erhöht entsprechend die Kosten der „Verkaufsförderungsmassnahmen".

Tipp: „Verkaufsförderungsmassnahmen" sollten jedenfalls vor deren Durchführung auf die oben dargestellten Folgen hin untersucht werden. Die ordnungsgemässe schriftliche Dokumentation dieser Massnahmen, die klare Verhaltensanweisungen an die Vertriebsmitarbeiter enthalten und regelmässig auf ihre Einhaltung hin durch die Geschäftsführung überprüft werden sollte, kann unangenehme Überraschungen vermeiden helfen.

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