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Neue Gestaltungen zur Vermeidung von Unternehmenssteuern

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von Ernst Marschner | 01.02.2012 | 00:33

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Neue Gestaltungen zur Vermeidung von Unternehmenssteuern

Steuer-Tipp. Unternehmen können unnötige Belastungen bei den Gesellschaftssteuern vermeiden - allerdings mit zunehmenden Restriktionen.

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Ernst Maschner - Ernst & Young/Linz

Bei Finanzierung einer Kapitalgesellschaft sind steuerliche Fallstricke zu beachten. Während die Finanzierung mit Fremdkapital nach Abschaffung der Kreditvertragsgebühr seit 2011 zu keiner Belastung mehr führt, kostet die Zuführung von Eigenkapital weiterhin ein Prozent Gesellschaftsteuer. Steuerpflichtig sind das Nennkapital, Agios sowie generell Zuschüsse, wenn eine unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft besteht.

Unter Kapitalgesellschaft subsumiert das Gesetz nicht nur Aktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern auch GmbH und Co Kommanditgesellschaften. Es muss aber immer eine direkte Beteiligung bestehen; diese kann auch sehr minimal (z. B. 0,1 Prozent) sein.

Der Zuschuss durch eine Großmuttergesellschaft löst hingegen nach österreichischer Verwaltungspraxis keine Besteuerung aus. Es ist zu beachten, dass die "mittlere" Gesellschaft nicht in den Zuschuss eingebunden wird. Die Praxis, der mittleren Gesellschaft einen Zuschuss mit der Verpflichtung zu geben, diesen an die Enkelgesellschaft weiterzureichen, wird zwar vom Finanzministerium, nicht aber von der Rechtsprechung als steuerfrei anerkannt.

Verlustabdeckung. Auch ein Zuschuss zur Verlustabdeckung ist grundsätzlich gesellschaftsteuerpflichtig. Allerdings bleiben Zuschüsse steuerfrei, wenn die Zusage zur Verlustübernahme vor Verlustfeststellung erfolgt. In diesem Fall wird angenommen, dass die Wertminderung der Gesellschaft noch nicht eingetreten ist und daher der Zuschuss nicht die Eignung hat, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

Bislang wurden nur mehrjährige Ergebnisabführungsverträge anerkannt. Der EuGH hat jedoch im Dezember 2011 klargestellt, dass auch eine Einzelzusage vor Feststellung des Verlusts zu keiner Gesellschaftsteuerpflicht führt. Die Übernahme der Verluste ist nach österreichischer Rechtsprechung rechtzeitig, wenn der Jahresabschluss noch nicht durch die Gesellschaftsorgane festgestellt ist. Gesellschafter sollten den Zeitraum bis zur Feststellung nutzen, um eine Verlustübernahmevereinbarung abzuschließen.

Forderungsverzicht. Eine schlechte Nachricht gibt es beim Forderungsverzicht, der - soweit der Gesellschafter auf "seine" Forderung verzichtet - ebenso gesellschaftsteuerpflichtig ist. Die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer stellt stets das Nominale der Forderung dar, nämlich auch dann, wenn die Tochtergesellschaft ihre Verbindlichkeit nicht mehr voll bedienen kann oder die Forderung uneinbringlich ist.

Die Gesellschaftsteuer entfällt nur dann, wenn sich die Gesellschaft in Konkurs befindet und daher keine objektive "Eignung" des Zuschusses zur Werterhöhung der Gesellschaftsrechte besteht.

Nachrang-/Rückstehungserklärung. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) folgt damit ausdrücklich nicht der Sichtweise im Körperschaftsteuerrecht, wonach nur der werthaltige Teil der Forderung als Einlage in die Tochtergesellschaft gilt. Bei der Körperschaftsteuer gilt der Verzicht auf den Teil der Forderung, den die Tochtergesellschaft nicht mehr bedienen kann, als Betriebsausgabe bei der Mutter sowie als Betriebseinnahme bei der Tochtergesellschaft und daher nicht als Einlage.

Verzichtet der Gesellschafter nicht ausdrücklich, sondern gibt nur eine Nachrang- oder Rückstehungserklärung ab, löst dies (noch) keine Gesellschaftsteuer aus. Eine derartige Erklärung wertet die Rechtsprechung als Zuwarten der Geltendmachung der Forderung. Die Steuerpflicht wird erst bei endgültigem Verzicht angenommen.

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