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Neue Schranken bei Verlustabschreibung in Österreich

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von Georg Salcher | 22.02.2012 | 00:32

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Neue Schranken bei Verlustabschreibung in Österreich

Gruppenbesteuerung. Heuer gibt es neue Einschränkungen bei der Besteuerung von Verlusten ausländischer Tochterunternehmen.

WB/beigestellt

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können auch Verluste ausländischer Gruppenmitglieder von den Gewinnen des österreichischen Gruppenträgers abgesetzt werden. Diese Möglichkeit wird ab heuer ein wenig eingeschränkt. Betroffen sind auch verlustträchtige Auslandsbetriebsstätten.

Aktuelle Rechtslage. Derzeit sind im Ausland entstandene Verluste von Gruppenmitgliedern nach den österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen. Der so errechnete Betrag kann dann vom in Österreich erzielten Ergebnis abgezogen werden. Ist der umgerechnete Betrag höher als der nicht umgerechnete Verlust im Ausland, dann kann dieser höhere Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Auf diese Weise kann sogar ein Gewinn im Ausland zu einem Verlust in der österreichischen Steuerbilanz werden (z. B. durch im Ausland nicht abzugsfähige Zinsen für Beteiligungen oder durch eine höhere ausländische Steuerbemessungsgrundlage durch Bilanzierung nach IFRS).

Änderung. Es soll ein "Umrechnungsdeckel" eingeführt werden: Nach der neuen Regelung sind ausländische Verluste zwar weiterhin nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen. Sie dürfen aber nunmehr höchstens in Höhe der ausländischen (nicht umgerechneten) Verluste von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Damit wird ausgeschlossen, dass ein Überhang an nicht nachzuversteuernden ausländischen Verlusten entsteht.

Betroffene. Es sind nicht nur österreichische Unternehmensgruppen mit verlustträchtigen ausländischen Gruppenmitgliedern betroffen, sondern auch österreichische Betriebe mit verlustträchtiger Auslandstätigkeit, zum Beispiel in Form einer Betriebsstätte -allerdings nur dann, wenn das ausländische Steuerrecht zu einer geringeren Verlusthöhe führt als das österreichische. Die Neuregelung gilt ab der Veranlagung für das Jahr 2012.

* Der Autor ist Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter bei Consultatio Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung in Wien

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