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Neue Werte für Arbeitsrecht und Sozialversicherung

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von Wolfgang Höfle | 18.01.2012 | 00:31

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Neue Werte für Arbeitsrecht und Sozialversicherung

Steuer-Tipp. Auch das Jahr 2012 bringt wieder zahlreiche Änderungen beziehungsweise Neuerungen im Bereich des Arbeits-und Sozialversicherungsrechts.

Rohrauer

Steuertipp Nr. 300 von Wolfgang Höfle

Zur Person

Wolfgang Höfle
Der Autor ist Leiter des Kompetenzzentrums Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei TPA Horwath in Wien.

Bildungskarenz

Die bis zum 31.12.2011 befristete Regelung, welche den Zugang zur Bildungskarenz erleichtern sollte, wurde mit 1.1.2012 ins Dauerrecht übernommen: Mindestdauer der Beschäftigung für Inanspruchnahme der Bildungskarenz beträgt sechs Monate (vor Befristungsregelung zwölf Monate).

Zeitliche Mindestdauer der Bildungskarenz oder eines Teils der Bildungskarenz beträgt zwei Monate (vor Befristungsregelung drei Monate).

Stelleninserate

Seit dem 1.1.2012 ist die fehlende Entgeltsangabe bei Stelleninseraten strafbar. Das heißt, dass nunmehr endgültig das kollektivvertragliche Mindestentgelt angegeben werden muss beziehungsweise ein Zusatzhinweis enthalten sein muss, dass Überzahlungen -sofern dies der Fall ist -möglich sind. Die Nichteinhaltung dieser Angaben kann zu Strafen von bis zu 360 €führen. Beim erstmaligen Verstoß erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

Ausgleichstaxe

Die Werte 2012 für die Ausgleichstaxe für die Behinderteneinstellung betragen für

* Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern 232 €,

* Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern 325 €,

* Dienstgeber mit 400 und mehr Dienstnehmern 345 €.

Pro 25 Dienstnehmern ist ein behinderter Dienstnehmer einzustellen. Die Werte verstehen sich pro Monat/pro behindertem Dienstnehmer, der einzustellen wäre. Für Arbeitgeber, die Dienstnehmer mit Handicap einstellen wollen und auf Mitarbeitersuche sind, ist folgende Adresse im Internet als Anlaufstelle zu empfehlen: www. careermoves. at.

Einkommensbericht

Der seit 2011 zu erstellende Einkommensbericht nach dem Gleichbehandlungsgesetz ist im Jahr 2012 bis zum 31.3. von Unternehmen zu erstellen, die im Jahr 2011 monatlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt hatten.

Barwertfreigrenze Pensionsabfindung

Im Jahr 2012 wird die Barwertfreigrenze für die steuerliche Beurteilung von Pensionsabfindungen auf den Betrag von 11.100 €angehoben. Beträgt der Barwert der Pensionsabfindung maximal 11.100€, ist darauf der Hälftesteuersatz anzuwenden. Bei Überschreiten des Barwertes ist die gesamte Pensionsabfindung zum Tarif zu versteuern.

Verzugszinsen ASVG

Die Verzugszinsen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wurden mit 1.1.2012 auf 8,88 Prozent angehoben. Dieser Zinssatz ist auf alle Rückstände anzuwenden, welche im Jahr 2012 festgestellt werden.

Dienstgeberzuschlag

Die Beitragssätze des Dienstgeberzuschlags zum Dienstnehmerbeitrag bleiben -Ausnahme Steiermark: Senkung von 0,40 Prozent auf 0,39 Prozent -gleich wie im Jahr 2011.

Sachbezug Dienstwohnungen

Die Übergangsregelung für die Sachbezugsbewertung bei Dienstwohnungen, welche bereits vor dem 1.1.2009 Gegenstand eines Arbeitsvertrags waren, läuft mit 31.12.2011 aus. Somit ist mit 1.1.2012 der volle Sachbezugswert als Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen. Die Richtwerte sind unverändert.

Kinderbetreuungsgeld

Mit 1.1.2012 gibt es beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) umfangreiche Änderungen. Die wichtigsten Neuerungen 2012 in Auszügen:

* Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen KGB von 5800 auf 6100 €.

* 30-Prozent-Pauschale für Sozialversicherungsbeiträge bei Zuverdienstberechnung für Selbstständige: Bisher wurde der steuerpflichtige Gewinn plus vorgeschriebener Sozialversicherungsbeiträge als Zuverdienstgrenze herangezogen. Nunmehr ist der steuerpflichtige Gewinn plus einer Pauschale von 30 Prozent heranzuziehen.

Diese Änderung wurde vorgenommen, weil in Jahren des Bezuges von KBG meist noch die höheren GSVG-Vorschreibungen aus Jahren greifen, in denen der Verdienst höher war. Diese Maßnahme betrifft sämtliche Zuverdienstgrenzen im KBGG -auch bei individueller Zuverdienstgrenze für Selbstständige.

* Der Abgrenzungsnachweis bei nicht ganzjährigem KGB-Bezug bei selbstständigen Einkünften ist bei Geburten ab dem 1.1.2012 innerhalb von zwei Jahren den Krankenkassen zu übermitteln. Gerechnet wird dabei ab Ende des Kalenderjahres, in dem KBG bezogen worden ist. Somit ist der erste Abgrenzungsnachweis bis 31.12.2014 einzureichen. Eine spätere Abgrenzung, zum Beispiel in einem etwaigen Gerichtsverfahren, ist nicht mehr möglich.

* Zuverdienstberechnung Anspruchsmonat: Ein Kalendermonat zählt künftig nur dann als Anspruchsmonat, sofern 24 Tage oder mehr KBG bezogen wird (bisher 16 Tage). Weitere Änderungen gibt es noch bei den Anspruchsvoraussetzungen, der Berechnung des Tagsatzes sowie der Pfändbarkeit für das einkommensabhängige KBG und dem relevanten Kalenderjahr bei der individuellen Zuverdienstgrenze.

Sämtliche Änderungen gelten für Beitragszeiträume beziehungsweise Geburten ab 1.1.2012.

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