von Wolfgang Höfle | 15.09.2009 | 19:22
Viele Mosaiksteinchen gegen die Krise in einem Arbeitsmarktpaket verpackt
Das per 1. September 2009 teilweise in Kraft getretene Arbeitsmarktpaket II hat für Unternehmen einiges parat, was gerade über die schwierigste Zeit in der Krise hinweg helfen soll.
Eine runde Sache mit vielen Mosaiksteinchen gepflastert soll das Arbeitsmarktpaket II für die Unternehmen werden - als Mittel gegen die Krise.
Wolfgang Höfle - Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei TPA Horwath
Die Eckdaten
Für Unternehmen bringt das Arbeitsmarktpaket II folgende Änderungen:
* Befristete Ausdehnung der Maximaldauer der Kurzarbeit auf 24 Monate
* Leichterer Zugang zur Bildungskarenz
* Maluszahlung an GKK bei Kündigung Älterer entfällt
* Befristete Altersanhebung auf 58 Jahre für die Befreiung vom Arbeitslosenver- sicherungsbeitrag
* Geblockte Altersteilzeit Ersatzkraft nicht mehr erforderlich, generelle Begrenzung der Freizeitphase auf 2,5 Jahre
* Vereinfachte Administration auch für Altersteilzeitver- einbarungen, die vor dem 1. September 2009 zu laufen begonnen haben
Noch vor der Sommerpause hat der Nationalrat das sogenannte Arbeitsmarktpaket II beschlossen. Einige der darin enthaltenen Änderungen sind berietes zum 1. September 2009 in Kraft getreten. Mit den Neuerungen in den Bereichen Kurzarbeit, Bildungskarenz, Bonus-Malus-System und Altersteilzeit soll ein konkreter Beitrag zur Arbeitsmarktentlastung geleistet werden.
Kurzarbeit
Für Kurzarbeitsunterstützungen, die bis spätestens Ende des Jahres 2010 zugesagt werden, besteht die Möglichkeit von Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezugs von bis zu 24 Monaten. Für die bis spätestens Ende 2010 zugesagten Kurzarbeitsbeihilfen wird außerdem die Unterstützung ab dem siebenten Monat erhöht. Und zwar um die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage (SV-Beiträge während der Kurzarbeit nach der letzten Beitragsgrundlage vor Antritt der Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen des Arbeitgebers für Beiträge zur Sozialversicherung.
Bildungskarenz
Bis zum 31. Juli 2009 konnte die Bildungskarenz nach § 11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Für die Bildungskranz, die ab dem 1. August 2009 bis spätestens 31. Dezember 2011 vereinbart wird, gilt eine Mindestdauer von nur zwei Monaten.
Die Mindestzugehörigkeit zum Unternehmen muss nur noch sechs Monate (bisher ein Jahr) betragen.
Bonus-Malus System
Der bisher für die Freisetzung von älteren Dienstnehmern (jene die das 50. Lebensjahr vollendet haben und zehn Jahre betriebszugehörig waren) zu entrichtende Malus entfällt zur Gänze ab dem 1. September 2009.
Für Dienstverhältnisse, die arbeitsrechtlich nach dem 31. August 2009 enden, ist nach herrschender Ansicht kein Malus mehr zu entrichten. Das bedeutet, dass der Malus auch dann entfällt, wenn die Kündigung vor dem 31.August 2009 ausgesprochen wurde, das Ende des Dienstverhältnisses aber erst nach diesem Datum liegt.
Die Bestimmung für den Erhalt eines Bonus (Entfall Dienstgeberanteiles des AlV-Beitrages), für die Einstellung von Dienstnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt mit 1. September 2009 außer Kraft. Am 31. August 2009 bestehende Bonus-Fälle bleiben weiterhin aufrecht.
Befreiung
Beim Entfall der Zahlung zur Arbeitslosenversicherung kam es zu einer Verschiebung. Ab 1. September 2009 sind Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit. Bisher war Vollendung des 57. Lebensjahres die relevante Altergrenze.
Altersteilzeit
Das bisherige Zugangsalter zur Altersteilzeit - bei Frauen das 53. Lebenjahr, Männer ab 58 Jahren - wird bis Ende 2010 „eingefroren". Ab dem Jahr 2011 wird das Zugangsalter jährlich um ein halbes Jahr bis zum 55. beziehungsweise zum 60. Lebensjahr angehoben.
50 Prozent des Aufwandes des Arbeitgebers wurden bisher für den Lohnausgleich und die weitere Entrichtung der vollen SV-Beiträge abgegolten, falls keine Ersatzarbeitskraft eingestellt wurde (mit Ersatzkrafteinstellung 100 Prozent).
Keine Ersatzarbeitskraft
Für Vereinbarungen ab dem 1. September 2009 ist die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft nicht mehr notwendig, da bei einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung die Ersatzrate generell mit 90 Prozent festgelegt wird.
Bei einer Blockzeitvereinbarung ist hingegen lediglich eine Ersatzrate von 55 Prozent vorgesehen. Im Zuge des Blockzeitmodells darf die Freizeitphase nicht länger als 2,5 Jahre dauern.
Bisher konnte die Altersteilzeitbeschäftigung nur mit solchen Teilzeitbeschäftigten abgeschlossen werden, deren Arbeitszeit 80 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit betrug. Zukünftig kann eine Altersteilzeitvereinbarung auch dann getroffen werden, wenn die Arbeitszeit mindestens 60 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt.
Vereinfachter Aufwand
Der administrative Aufwand hinsichtlich der derzeit vorgesehenen Änderungsmeldungen wird dadurch vereinfacht, dass in Zukunft die Auszahlung des Altersteilzeitgeldes in monatlichen Teilbeträgen in gleicher Höhe zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen sowie „automatischer" Indexierung erfolgt. Hinweis: Diese vereinfachende Administration gilt ab dem Jahr 2010 auch für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. September 2009 zu laufen begonnen haben.
* Der Autor ist Leiter des Kompetenzzentrums Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei TPA Horwath in Wien.
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