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Dialog-backdrop Schwieriger Hürdenlauf bei Änderung der StiftungAnpassung bei Privatstiftungen: Umstrukturierungsezenarien bis hin zur vollständigen Auflösung. Die Errichtung einer Privatstiftung ist in der Regel wohlüberlegt und durchdacht. Jeder Stiftungserklärung liegen konkrete Erwartungen über die zukünftigen wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklungen zugrunde. Werden die Erwartungen nicht erfüllt oder kommt es zu einer unerwarteten Änderung, besteht Anpassungsbedarf. Anpassungen in der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde werden regelmäßig auf Grundlage eines vom Stifter vorbehaltenen Änderungsrechtes durchgeführt und sind in der Regel steuerrechtlich unproblematisch, weil es zu keinen Vermögensübertragungen kommt. Oft sind derartige Anpassungen jedoch nicht ausreichend, insbesondere dann, wenn aufgrund unterschiedlicher Interessenslage Vermögen auf mehrere Stiftungen aufgeteilt werden soll oder wenn sich die Stiftungslösung als ungeeignet entpuppt. Die Substiftung Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Substiftungen neu festgelegt. Anders als in der Vergangenheit wird die Vermögensübertragung nunmehr dem Grunde nach wie eine Zuwendung, für die 25 Prozent Kapitalertragsteuer anfällt, behandelt. Lediglich bei der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer können vom Verkehrswert des übertragenen Vermögens die "steuerlichen Eingangswerte" für Vermögen, das nach dem 31.7.2008 gestiftet wurde, abgezogen werden. Die "steuerlichen Eingangswerte", die auf einem eigenen Evidenzkonto zu erfassen sind, leiten sich im Wesentlichen aus den steuerlichen Anschaffungskosten bzw. den Buchwerten des Stifters ab. Vermögen, das vor dem 1.8.2008 gestiftet wurde, kann maximal bis zur Höhe des am 31.7.2008 bilanzierten Vermögens kapitalertragsteuerfrei übertragen werden. Zusätzlich unterliegt der Vorgang der 2,5-prozentigen Stiftungseingangssteuer. Die Auflösung Die Vermögensübertragung an den Stifter stellt dem Grunde nach wieder eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung dar. Auch hier kann sich der Stifter für Vermögen, das vor dem 1.8.2008 gestiftet wurde, die "steuerlichen Stiftungseingangswerte" abziehen. Für Vermögen das nach dem 31.7.2008 gestiftet wurde, kann der noch offene Stand des Evidenzkontos in Abzug gebracht werden. Kapitalertragsteuerpflichtig bleibt damit jedenfalls die Differenz zwischen dem Verkehrswert und den steuerlichen Stiftungseingangswerten. Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Substiftungen haben sich verschlechtert. Die Regelung ist deutlich komplizierter und bedarf daher sorgfältiger Planung. Der vielerorts kritisierte "Mausefalleeffekt" anlässlich des Widerrufs ist geblieben. * Der Autor ist Partner der BDO Auxilia Treuhand GmbH, Lehrbeauftragter an der Universität Wien, Mitglied im Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Autor zahlreicher Fachpublikationen. Redaktion: Thomas Jäkle Fragen, Reaktionen und Anregungen bitte per E-Mail an: steuernsparen@wirtschaftsblatt.at mehr Zeitung…
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