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Neue Kostenfallen für die Privatstiftungen

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von Roland Rief | 27.10.2009 | 18:14

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Neue Kostenfallen für die Privatstiftungen

EY/beigestellt

Roland Rief - Ernst & Young in Österreich/Leiter International Tax

Facts

Tipp
■ Zuwendung von Vermögen an eine Stiftung

Es müssen alle die Vermögensverwaltung und -veranlagung betreffenden Dokumente der Finanz- verwaltung bis zur Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer
– das ist der 15. Tag des zweitfolgenden Monats – übermittelt werden.


■ Zuwendung von Grund-
stücken an Privatstiftungen

Die Belastung durch die Stiftungseingangssteuer kann durch die Mitgabe von Kreditverbindlichkeiten vermindert werden. Dies könnte aber nachteilige einkommensteuer­rechtliche Folgen haben.


■ Vermögensübertragung auf eine österreichische ­Privatstiftung

Ein Fruchtgenussrecht kann hier vorbehalten werden. Die Erträge aus der Bewirt- schaftung des Vermögens fließen weiter dem Stifter zu, die 25-prozentige Ausschüttungsbesteuerung kann vermieden werden.


■ Privatstiftung als Erbe in einem Testament

Der Stifter hat zu Lebzeiten die volle Verfügungsmacht über sein Vermögen und kann dieses auch unent- geltlich an andere Personen verschenken.
Es fällt keine Schenkungs- steuer an und ist nur bei Überschreiten der Melde- grenzen von 50.000 € für Angehörige und 15.000 € für Fremde meldepflichtig.

In der tagespolitischen Diskus­sion wurde in den vergangenen Monaten oftmals behauptet, dass österreichische Privatstiftungen steuerlich begünstigt seien. Insbesondere der Stundungseffekt aus der 12,5-prozentigen Zwischenbesteuerung für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne wird als ungerechtfertigter Steuervorteil angesehen. Tatsächlich wurde mit dem Schenkungsmeldegesetz 2009 der „ertragsteuerliche Mausefalleneffekt" entschärft.

Benachteiligungen
Österreichische Privatstiftungen sind jedoch nach dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 1. August 2008 steuerlich benachteiligt. Die Zuwendungen an Privatstiftungen unterliegen einer 2,5-prozentigen Stiftungseingangssteuer, während unentgeltliche Zuwendungen zwischen natürlichen Personen derzeit unbesteuert bleiben.
Diese Stiftungseingangssteuer wird auch dann nicht refundiert, wenn die Stiftung das erhaltene Vermögen an Begünstigte ausbezahlt oder die Stiftung widerrufen wird.
Die Vermögenssubstanz kann ­unter bestimmten Voraussetzungen ohne die sonst erhobene 25-prozentige Kapitalertragsteuerbelastung herausgegeben werden, die 2,5-prozentige Stiftungseingangssteuer bleibt allerdings bestehen.
Der Vorwurf einer steuerlichen Besserstellung der Privatstiftungen ist jedenfalls dann unberechtigt, wenn die erhöhte Stiftungseingangssteuer von 25 Prozent eingehoben wird, weil der Stiftungsvorstand alle notwendigen Doku­mente nicht rechtzeitig oder unvollständig an die Finanzverwaltung über-
mittelt.

Neuer Einheitswert
Demnächst, der Termin ist noch nicht fixiert, werden die neuen Stiftungsrichtlinien 2009 veröffentlicht: Bei der Zuwendung von inländischen Grundstücken an Privatstiftungen wird die 2,5-prozentige Stiftungseingangssteuer vom dreifachen Einheitswert bemessen.
Gleiches gilt, wenn der Privatstiftung ein Geldbetrag zugewendet wird, damit sie ein bestimmtes Grundstück anschafft („mittelbare Grundstücksschenkung").
Die Stiftungseingangssteuer erhöht sich um ein „Grunderwerbsteueräquivalent" von 3,5 Prozent. Diese 3,5 Prozent stellen keine Mindestbesteuerung dar, sondern können durch Mitgabe von Hypotheken oder den Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes reduziert werden. Eine Neuerung ist, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, da alle Vorgänge, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, davon befreit sind. Es ist daher möglich, im Inland gelegene Grundstücke ohne Belastung mit Stiftungseingangssteuer oder Grunderwerbsteuer auf eine österreichische Privatstiftung zu übertragen.

Zusätzliche Gebühr
Für die Eintragung des Eigentumsrechtes der Privatstiftung im Grundbuch wird zusätzlich noch eine Gebühr in der Höhe von einem Prozent vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat leider nicht klar geregelt, ob die mitgegebene Belastung auch die Bemessungsgrundlage der Grundbuchsgebühr mindert.

* Der Autor ist Partner bei der Steuer­beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young in Österreich und Leiter des Bereichs International Tax.

 

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