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Harte Fakten für Abschreibung auf Beteiligungen in Krisenzeiten

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von Daniela Demschner | 03.11.2009 | 17:43

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Harte Fakten für Abschreibung auf Beteiligungen in Krisenzeiten

Im Zuge der Krise ist auch der Wert von Beteiligungen auf den Prüfstand zu stellen. Daraus ergeben sich auch neue steuerliche Auswirkungen.

Wodicka

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EY/beigestellt

Daniela Demschner - Steuerberaterin bei Ernst & Young in Wien

Facts

Tipp
1. Erholung einer abgeschriebenen Beteiligung: eine Zuschreibung hat zu erfolgen. Zuschreibungsbeträge können mit offenen Siebentelbeträgen aus der Abschreibung dieser Beteiligung ohne Berücksichtigung der für Verlustvorträge geltenden 75-prozentigen Verrechnungsgrenze ausgeglichen werden.

2. Verkauf einer abgeschriebenen Beteiligung im Konzern: Kaufpreis entspricht neuen Anschaffungskosten. Zuschreibung ist nicht über Anschaffungskosten hinaus zulässig; eine spätere Wertaufholung unterliegt nicht mehr dem Zuschreibungszwang.

3. Einbringung einer abgeschriebenen Beteiligung im Konzern nach Umgründungssteuergesetz: Offene ­Siebentelbeträge aus der Beteiligungsabschreibung gehen auf neue Muttergesellschaft über. Verluste können im Konzern verlagert werden.

Wie soll man ­ausgerechnet in Krisenzeiten Unternehmensbeteiligungen bewerten - eine Frage, die sich derzeit viele Manager, Eigentümerunternehmer und vor alle mittelständische Unternehmen stellen.

Die Wirtschaftskrise wirkt sich auch auf die Ertragssituation von Tochtergesellschaften und damit auf die Bewertung der Beteiligung in den Büchern der Muttergesellschaft aus. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich in diesem Zusammenhang insbesondere im Rahmen des Beteiligungsmanagements und der Frage nach einer möglicherweise geänderten Werthaltigkeit in- sowie ausländischer Beteiligungen.

Die Teilwertabschreibung
Ein unter den Anschaffungskosten liegender Teilwert ist somit in der Regel auf Grundlage einer Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nachzuweisen.

Bei Auslandsbeteiligungen sind zusätzlich besondere Länderrisiken zu berücksichtigen, wie etwa die Gefahr von politischen Unruhen, zusätzlicher politischer Risiken, die infolge der Krise entstehen können oder auch eine schlechte Infrastruktur, die sich in Krisenzeiten noch mehr bemerkbar macht.

Auch die negativen Wachstumsprognosen und Markteinbrüche sind in den Wertansätzen zu berücksichtigen. Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten können sie zu ­relevanten Wertminderungen der Beteiligung führen.

Abschreibung außer Plan
Unternehmensrechtlich mögliche außerplanmäßige Abschreibungen werden nicht automatisch steuerrechtlich nachvollzogen. Die Finanzverwaltung verlangt als ­Nachweis für einen unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert in der Regel
eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Darüber hinaus sind verschiedene Grund­sätze zu beachten:
* Anlaufverluste rechtfertigen nur in begründeten Einzelfällen eine Teilwert­abschreibung.
* Ausschüttungsbedingte Teil­wertabschreibungen sind steuerlich nicht abzugsfähig, sofern die Dividende auf Anteilsinhaberebene steuerfrei ist (vergleiche §10 Körperschaftsteuergesetz/KStG).
* Werden in Krisenzeiten Zuschüsse zur Verlustabdeckung oder Sanierung von Beteiligungsunternehmen geleistet, können die aus Zuschüssen resultierenden nachträglichen Anschaffungskosten lediglich bei der unmittelbar den Zuschuss leistenden Gesellschaft steuerwirksam abgeschrieben werden. Bei mittelbar verbundenen Konzerngesellschaften („Großmutterzuschüsse") besteht das Risiko, dass Wertminderungen überhaupt nicht steuerlich wirksam werden.
* Abzugsfähige Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich nicht sofort in voller Höhe, sondern über sieben Jahre verteilt abzugsfähig.
* Unternehmensrechtliche Abschreibungen auf Tochtergesellschaften in einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe sind steuerlich nicht abzugsfähig.
* Abschreibungen auf Auslandsbeteiligungen sind nur dann steuerlich wirksam, wenn bereits bei der Anschaffung der Beteiligung ­gegenüber der Finanzverwaltung zur Steuerwirksamkeit optiert wurde.

Das Zuschreibungsgebot
Für die Zeit nach der Wirtschaftskrise stellt sich die ­Frage nach der Rückgängigmachung vorgenommener Beteiligungsabschreibungen. Im Falle einer Wertaufholung ­einer Beteiligung besteht für steuerliche Zwecke ein Zuschreibungszwang. Dieser Zuschreibungszwang wurde bisher so interpretiert, dass eine Beteiligungszuschreibung nur dann zu erfolgen hat, wenn die historischen Gründe für die Abschreibung weggefallen sind.

Nach einem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.4.2009, 2007/15/0074) müssen nunmehr die Gründe der Zuschreibung nicht mit jenen der historischen Teilwert­abschreibung ident sein.
Die Zuschreibungspflicht greift daher bei jeder Werterholung. Es sollte daher so rechtzeitig zugeschrieben werden, dass Erträge daraus mit laufenden Verlusten verrechnet werden
können.

* Die Autorin ist Steuerberaterin mit Schwerpunkt Transaction Tax bei Ernst & Young in Wien.

 

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