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Streit nach der Trennung bringt Abgaben- und Steuervorteil

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von Wolfgang Höfle | 17.11.2009 | 17:16

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Streit nach der Trennung bringt Abgaben- und Steuervorteil

Das Dienstverhältnis ist beendet. Die Kosten für die Auflösung können steuerrechtlich verrechnet werden.

WB/Mayr

Wolfgang Höfle - TPA Horwath

Facts

Tipp
1. Aufnahme in Vereinbarung, auf welche Ansprüche man sich ­einigt oder welche anteilig befriedigt werden

2. Vermeidung eines Pauschalbetrages

3. Einigung auf beitragsfreie Bestandteile möglich, wenn diese vorher strittig waren

4.Einigung auf freiwillige Abfertigung findet bei Behörde keine Anerkennung, wenn diese nicht strittig war

5.Verzugszinsen und Ersätze von Vergleichsgebühren können im Rahmen eines Vergleichs beitragsfrei gewährt werden

In einem Streit nach Beendigung des Dienstverhältnisses kommt es aufgrund der geforderten oder eingeklagten Ansprüche zu unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Behandlungen. Gestritten wird hauptsächlich über Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wie etwa eine gesetzliche Abfertigung, eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine freiwillige Abfertigung. Aufgrund einer aus Sicht des Dienstneh­mers ungerechtfertigten Entlassung gibt es oft unterschied­liche Ansichten zu ­einer Kündigungsentschädigung. Für Unternehmen können aus dem Streit Abgaben- und ­Steuervorteile resultieren.

Sozialversicherungsrecht
Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über Ansprüche geschlossen, die sich auf die Zeit des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses beziehen, ist der beitragspflichtige Betrag den jeweiligen Beitragszeitraum zuzuordnen („Aufrollung").
Beim Abschluss eines Vergleichs über Ansprüche, die sich auf die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehen, kommt es zur Verlängerung der Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung wird um jenen Zeitraum verlängert, für den zum Beispiel die Kündigungsentschädigung oder Urlaubs­ersatzleistung zusteht.

Der Vergleich
Einigen sich die Parteien im Zuge des Vergleiches auf eine Pauschalsumme, aus der die jeweiligen Entgeltbestandteile nicht erkennbar sind, verlängert sich ebenfalls die Pflichtversicherung.
Beinhalten die strittigen Ansprüche teils beitragspflichtige und teils beitragsfreie Entgeltteile (zum Beispiel freiwillige Abfertigung), dann besteht keineswegs die Verpflichtung vorrangig eine Einigung, bezogen auf beitragspflichtige Bestandteile, zu treffen. Sinnvoll ist daher, sich jedenfalls (auch) über die beitragsfreien Bestandteile zu einigen.
Grenzen der Wahlfreiheit. War jedoch kein beitrags­freies Entgelt strittig und liegt kein sachlicher Grund für die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung vor, findet hier die Wahlfreiheit ihre Grenze. In solch einem Fall ist die Bezeichnung „freiwillige Abfertigung" schlichtweg eine unrichtige Bezeichnung.
Grundsätzlich sind die Krankenversicherungsträger an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen über Entgeltansprüche - nicht aber an gerichtliche Vergleiche - gebunden. Diese Bindung umfasst nicht die rechtliche Qualifikation, ob ein bestimmter Entgeltbestandteil als beitragsfrei oder -pflichtig abgewickelt werden kann.
Für die Praxis bedeutet das: Sofern die Beitragsfreiheit ­eines bestimmten Betrages nicht festgestellt werden kann, handelt es sich im Zweifel ­jedenfalls um beitragspflichtiges Entgelt.

Lohnsteuerliche Behandlung
Vergleichssummen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, sind, soweit sie nicht mit dem begünstigten Steuersatz von sechs Prozent zu versteuern sind, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge kann ein Fünftel steuerfrei belassen werden.
Vergleichszahlungen sind bis zu 7500 € mit dem begünstigten ­Steuersatz von sechs Prozent zu erfassen, sofern eine Anwartschaft gegenüber der ­Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge (BMSVG) vorliegt. Die den Betrag von 7500 € übersteigenden Vergleichssummenbestandteile bleiben wiederum bis zu einem Fünftel steuerfrei.

Die Abgangsentschädigung
In der Regel wird dem Dienstnehmer eine Abgangsentschädigung dafür bezahlt, ­damit das Dienstverhältnis vorzeitig endet oder von ­einer weiteren Prozessführung Abstand genommen wird. Auch im Rahmen eines Vergleiches kann es zur Gewährung
einer Abgangsentschädigung kommen.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist eine einmalige, freiwillige Abgangsentschädigung grundsätzlich beitragsfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass mit der Abgangsentschädigung keine strittigen beitragspflichtigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abgegolten werden, das heißt keine Entgelt­ansprüche.
Denkbar wäre allerdings die Gewährung einer freiwilligen Abgangsentschädigung, damit der Dienstnehmer anstelle einer Kündigung einer vorzeitigen einvernehmlichen Lösung zustimmt. Somit könnten andernfalls zustehende Entgeltanteile teilweise als freiwillige Abgangsentschädigung zugesagt werden.

* Der Autor ist Leiter des Kompetenzzentrums Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerkanzlei TPA Horwath in Wien.

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2 Kommentare

Juristisches No Na - Geschwafel


Es ist unglaublich, wie (ein Jurist) aus Selbstverständlichkeiten nach Steuer- bzw. SV-Recht einen Artikel fabriziert.



Von Gast: Gast: Gast am 24.11.2009 um 08:20

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krank

da sieht man wie krank unsers system ist .... steuerlich absetzbar scheint wirklich alles zu sein.

man sollte nur einen steuerberater habe .... oder sagen wir so - ihn sich leisten können .....

Von Gast: Gast: medizin am 17.11.2009 um 17:49

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