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Elternteilzeit: Die Qual der Wahl mit dem Kinderbetreuungsgeld

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von Eva Bakhshandeh-Trimmel | 01.12.2009 | 18:12

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Elternteilzeit: Die Qual der Wahl mit dem Kinderbetreuungsgeld

Zum Jahreswechsel gibt es einige Neuerungen beim Kindertagesgeld - inklusive neuer Bezugsvarianten.

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Eva Bakhshandeh-Trimmel - Auditreu Steuerberatungs- gesellschaft in Wien

Eine Leistung der Sozialversicherung für Mütter und Väter ist das Kinderbetreuungs­geld (KBG). Damit abgegolten wird die Kinderbetreuung. ­Voraussetzung für den Bezug sind ein Anspruch auf Fami­lienbeihilfe für das Kind, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, dass der beziehende Elternteil und das Kind in Österreich ihren Lebensmittelpunkt haben und dass sich beide rechtmäßig in Österreich aufhalten. Bezogen werden kann das KBG auch, wenn vor Geburt des Kindes kein Einkommen erzielt wurde. Zu kämpfen haben Eltern mit der ­Zuverdienstgrenze. Nach derzeitigem Stand kommt es zur (teilweisen) Rückzahlung des KBG, wenn diese Grenze überschritten wird.

Neue Bezugsvarianten
Mit Jahreswechsel erfährt die bisherige Regelung einige Neuerungen, insbesondere weitere Bezugsvarianten, die eine Entscheidung, welcher Elternteil und welche Variante gewählt werden soll, nicht leichter machen. Weiterhin gilt, dass die Länge des Bezuges einerseits von der gewählten Variante und andererseits davon abhängt, ob ein Wechsel der Bezugsperson stattfindet. Der gleichzeitige KBG-Bezug beider Eltern­teile ist nicht möglich. Beide Eltern­teile können sich abwechseln, wobei ein Bezugszeitraum jeweils mindestens zwei Monate (statt bisher drei Monate) betragen muss.

Weitere Pauschalvariante
Neben den bisher gültigen drei kommt mit 2010 noch eine weitere Pauschalvariante hinzu: Beziehen beide Elternteile maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes Kinderbetreuungsgeld, beläuft es sich auf 1000 € pro Monat. Ist nur ein Elternteil Bezieher, wird die Bezugsdauer bis zum zwölften Lebensmonat begrenzt (siehe Grafik).
Als Impuls für Väter und gut verdienende Mütter Kinder zu bekommen und zu betreuen, wird von der Regierung die 2010 geltende einkommensabhängige Variante gesehen. Diese kann ebenfalls bis zum 14. bzw. bei Bezug nur eines Elternteils bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes beantragt werden und beträgt ca. 80 Prozent des Einkommens des letzten Kalenderjahrs, in dem kein KBG bezogen wurde - maximal jedoch 2000 € pro Monat, mindestens 1000 € pro Monat.
Für die Ermittlung des Einkommens sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte nicht heranzuziehen. Gewählt werden kann diese Variante nur, wenn mindestens sechs Monate vor Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Dabei gelten Zeiten, wie etwa Mutterschutz- und Karenzzeiten, als Zeiten der Erwerbstätigkeit.
Die Pauschalvariante „12 + 2" und das einkommensabhängige KBG kann für Geburten nach dem 30. September 2009 beantragt werden, allerdings erst für Zeiträume ab 1. Jänner 2010.

Jährliche Zuverdienstgrenze
Ab 2010 kommt es für die vier Pauschalvarianten zu einem Überschreiten des erlaubten Zuverdienstes, wenn mehr als 16.200 € oder mehr als 60 Prozent des Einkommens des letzten Kalenderjahres vor Geburt des Kindes, indem kein KBG bezogen wurde, dazuverdient werden. Die für den Elternteil bessere Grenze gilt. Für die einkommensabhängige Variante ist ein Zuverdienst bis 5800 € (ca. die Geringfügigkeitsgrenze) unschädlich.
Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind ab 2010 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb maßgeblich. Errechnet wird der Zuverdienst bei Dienstnehmern, indem die laufenden Bezüge des KBG-Bezugzeitraums abzüglich Sozialversicherung, steuerfreier Bezüge, Pendlerpauschale, Werbungskosten und zuzüglich 30 Prozent ermittelt werden. Dieser Wert wird dividiert durch die Anzahl der KBG-Bezugsmonate und auf zwölf Monate hochgerechnet.
Bei den anderen „maßgeblichen" Einkünften erfolgt die Berechnung auf Basis des Einkommensteuerbescheides zuzüglich der im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen SV-Beiträge. Zu beachten gilt, dass auf den Bezug des KBG für einzelne Monate verzichten werden kann, wenn Bezüge dieser Monate die Einhaltung der Zuverdienstgrenze gefährden. Einkünfte dieser Monate werden für die Ermittlung des Zuverdienstes nicht herangezogen.

Lohnsteuerliche Behandlung
Die Beihilfe in Höhe von 180 € pro Monat kann für zwölf Monate bezogen werden, ohne zurückgezahlt werden zu müssen. Sie steht zu, wenn der KBG-Bezieher nicht mehr als 5800 € und der Partner nicht mehr als 16.200 € pro Kalenderjahr verdient. Der Zuschlag bei Mehrlingsgeburten ist ab 2010 jeweils die Hälfte des täglichen KBG. Er steht - wie auch die Beihilfe zum KBG - nur bei den Pauschalvarianten zu. In besonderen Härtefällen kann ab 2010 das KBG um zwei Monate länger bezogen werden.
Für alle Varianten gilt, dass für den Bezug in voller Höhe die Mutter-Kind-Pass-Unter­suchungen nachweisbar durchgeführt werden müssen. Beantragt wird das Kinder­betreuungsgeld beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger. Der Anspruch auf KBG beginnt mit Antragstellung, frühestens mit dem Tag der Geburt. Solange jedoch Wochenhilfe bezogen wird, ruht der Anspruch auf KBG in der Höhe des Wochengeldes. So kommt es bei vielen Müttern erst zur Auszahlung des KBG, wenn der Mutterschutz und somit der Bezug der ­Wochenhilfe zu Ende ist.

* Die Autorin ist Steuerberaterberufsanwärterin bei der Auditreu Steuerberatungsgesellschaft in Wien.

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