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Dialog-backdrop Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010: Erhöhung der Buchführungsgrenzen, aber noch keine umfassende ReformEine Reform, wie sie in Deutschland durchgeführt wurde, sollte in Österreich sollte rasch angegangen werden - trotz aller damit verbundenen Schwierigkeiten. Durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 wird ab dem Jahr 2010 die Umsatzgrenze, ab der ein Unternehmer den Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) unterliegt, also von einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf doppelte Buchführung samt Inventur und Aufstellung einer Bilanz umsteigen muss, von 400.000 auf 700.000 € pro Geschäftsjahr erhöht. Wird die neue Buchführungsgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, tritt die Buchführungspflicht wie bisher ab dem übernächsten Geschäftsjahr nach der zweiten Überschreitung ein. Betragen die Umsätze in einem Jahr mehr als eine Million €, tritt schon im nächsten Geschäftsjahr Buchführungspflicht ein. Das kann schon 2010 der Fall sein, wenn der Unternehmer bisher nicht rechnungslegungspflichtig war, 2009 aber Umsätze von mehr als einer Million € erzielt hat. Wenn bisher Rechnungslegungspflicht bestand, die Umsätze 2008 und 2009 aber unter 700.000 € betrugen, entfällt die Rechnungslegungspflicht schon ab 2010. Die neue Grenze gilt auch für das Steuerrecht. Wenn keine Buchführungspflicht nach UGB besteht, besteht daher auch steuerlich keine Buchführungspflicht. Vorsicht ist für Unternehmer geboten, die durch die Änderung aus der Buchführungspflicht herausfallen, weil es dadurch, selbst bei freiwilliger Buchführung, zu einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven im gewillkürten Betriebsvermögen kommen kann. Auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wäre nicht mehr möglich. Um dies zu vermeiden, kann ein Antrag auf Fortführung der Gewinnermittlung nach §5 EStG gestellt werden. Alternativ kann beim Wechsel der Gewinnermittlungsart die Besteuerung der stillen Reserven im Grund und Boden auf Antrag durch Bildung einer unversteuerten Rücklage aufgeschoben werden, aber nur, soweit der Grund und Boden zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Durch Erhöhung der Buchführungsgrenzen soll ein Teil der Unternehmen von Aufwendungen bei der doppelten Buchführung und Aufstellung eines Jahresabschlusses entlastet werden. Umgekehrt fällt mit dem Jahresabschluss ein wichtiges Instrument der Unternehmenssteuerung und Kontrolle weg, insbesondere über die Höhe des Eigenkapitals, der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten und den Stand der Vorräte. Für GmbH und unternehmerisch tätige Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter (GmbH & Co KG) bleibt es bei der Buchführungspflicht unabhängig von der Höhe der Umsätze. Freiberufliche sind weiterhin nicht buchführungspflichtig, außer sie sind in einer GmbH oder GmbH & Co KG organisiert. Für buchführungspflichtige Unternehmen entfällt ab 2010 das Recht zur Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes sowie zur vorgezogenen Abschreibung von Umlaufvermögen. Umgekehrt besteht in Zukunft die Pflicht zur Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Firmenwertes und zur Abschreibung dieses Firmenwerts über dessen voraussichtliche Nutzungsdauer. Die noch im Ministerialentwurf vorgesehene (steuererhöhende) Zuschreibungspflicht bei Wertaufholung von zuvor außerplanmäßig abgeschriebenen Vermögensgegenständen ist nicht mehr vorgesehen. Eine solche Zuschreibungspflicht gibt es daher nach wie vor nur bei Beteiligungen. Eine Reform ist deshalb schwierig, weil dabei die rasanten europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Unternehmer werden sich bis auf Weiteres mit unterschiedlichen unternehmensrechtlichen und steuerlichen Gewinnermittlungsregeln beschäftigen müssen. Ganz zu schweigen von Konzernen, die zusätzlich auch noch die internationalen Rechnungslegungsstandards beachten müssen. * Rechtsanwalt und Steuerberater CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten mehr Zeitung…
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